zurück zum Artikel

Gericht verbietet ungenaue Lieferfristen bei Online-Geschäften

Dr. Noogie C. Kaufmann

Online-Anbieter müssen die Angaben zu Lieferfristen in ihren Geschäftsbedingungen so genau formulieren, dass der Kunde daraus einen genauen Termin errechnen kann.

Angaben zu Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne Weiteres den genauen Termin errechnen kann. Wendungen wie "in der Regel" seien deshalb bei Verträgen über das Internet unwirksam. Dies hat das Kammergericht Berlin [1] entschieden (Beschl. v. 3. 4. 2007, Az. 5 W 73/07, PDF-Dokument [2]). Hintergrund des Beschlusses war der Streit zweier eBay-Verkäufer, die mit Hochzeitsartikeln handeln. Ein Anbieter hatte beantragt, ungenaue Formulierungen in den AGB seines Konkurrenten per einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Konkret rügte der Wettbewerber die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang". Das Kammergericht wertete dies als einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 [3], 2. Alternative BGB. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Verbraucherschutzfunktion des Paragraphen, der unter anderem verhindern solle, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt werde. Auch die Wendung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage allerdings offen. (Noogie C. Kaufmann) / (vbr [4])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-167621

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.kammergericht.de/
[2] http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_73-07.pdf
[3] http://bundesrecht.juris.de/bgb/__308.html
[4] mailto:vbr@heise.de