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Gericht verbietet ungenaue Lieferfristen bei Online-GeschÀften

Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann

Online-Anbieter mĂŒssen die Angaben zu Lieferfristen in ihren GeschĂ€ftsbedingungen so genau formulieren, dass der Kunde daraus einen genauen Termin errechnen kann.

Angaben zu Lieferfristen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) mĂŒssen derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne Weiteres den genauen Termin errechnen kann. Wendungen wie "in der Regel" seien deshalb bei VertrĂ€gen ĂŒber das Internet unwirksam. Dies hat das Kammergericht Berlin [1] entschieden (Beschl. v. 3. 4. 2007, Az. 5 W 73/07, PDF-Dokument [2]). Hintergrund des Beschlusses war der Streit zweier eBay-VerkĂ€ufer, die mit Hochzeitsartikeln handeln. Ein Anbieter hatte beantragt, ungenaue Formulierungen in den AGB seines Konkurrenten per einstweiliger VerfĂŒgung zu untersagen.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Konkret rĂŒgte der Wettbewerber die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang". Das Kammergericht wertete dies als einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 [3], 2. Alternative BGB. Zur BegrĂŒndung verwiesen die Richter auf die Verbraucherschutzfunktion des Paragraphen, der unter anderem verhindern solle, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt werde. Auch die Wendung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage allerdings offen. (Noogie C. Kaufmann) / (vbr [4])


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https://www.heise.de/-167621

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.kammergericht.de/
[2] http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_73-07.pdf
[3] http://bundesrecht.juris.de/bgb/__308.html
[4] mailto:vbr@heise.de