Gerichtsstreit: Was passiert mit dem Facebook-Konto einer Verstorbenen?
Wem gehört der Facebook-Account einer Verstorbenen? Diese Frage muss das Kammergericht Berlin beantworten. Bei der Vererbbarkeit von Social-Media-Accounts gibt es jedoch zahlreiche rechtliche Probleme.
Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich am heutigen Dienstag als nächsthöhere Instanz mit der Frage, ob Erben einen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Angehörigen haben.
Dabei ging es um ein 15-jähriges Mädchen, das aus bislang ungeklärten Umständen an einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war und später ihren Verletzungen erlag. Facebook hatte das Profil der Verstorbenen bereits in den Gedenkzustand versetzt. Die Eltern wollten von Facebook Zugang zu diesem Konto erhalten, um herauszufinden, ob es sich bei dem Unfall um einen möglichen Suizid gehandelt habe. Facebook lehnte den Zugang zum Konto jedoch ab: Das Unternehmen verwies auf seine Nutzungsbedingungen und erklärte, dass grundsätzlich keine Daten von Verstorbenen herausgegeben werden. Daraufhin wandten sich die Eltern an das Landgericht Berlin. Mit dem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) wurde Facebook dazu verurteilt, den Eltern Zugang zum Nutzerkonto zu gewähren. Gegen dieses Urteil legte Facebook Berufung ein, weshalb nun das Kammergericht darüber zu entscheiden hat.
Rechtliche Probleme bei digitaler Vererbung
Die Vererbbarkeit von Social-Media-Accounts steckt voller rechtlicher Probleme: Die derzeit überwiegende Auffassung geht davon aus, dass zwischen dem Nutzer und Facebook trotz kostenloser Nutzung juristisch ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen vorliegt. Solche Verträge können im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraf 1922 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich auf die Erben übergehen.
Dem könnte jedoch das postmortale Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz der Verstorbenen entgegenstehen. Das Landgericht Berlin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei Verstorbenen keine Anwendung findet. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen sei nicht betroffen, wenn die Eltern Zugang zum Account bekommen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht, welches in Artikel 1 des Grundgesetz mit verankert ist, schützt das Ansehen der Verstorbenen. Nach Ansicht des Landgerichts seien die Eltern Sachwalter des Persönlichkeitsrechts, zumindest bei Minderjährigen. Eltern seien deshalb legitimiert, sich über die Internetnutzung ihrer Kinder zu informieren.
Das Landgericht Berlin hat diesbezüglich jedoch offen gelassen, wie mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht volljähriger Verstorbener umzugehen ist. Ebenfalls offen blieb, was mit den Rechten Dritter ist, die mit dem Verstorbenen private Chat-Unterhaltungen geführt haben. Denn der Chat-Partner vertraut grundsätzlich auch darauf, dass Nachrichten nur diesem Empfänger erreichen – und eben keinen Dritten.
Gerichtlicher Vergleich in Aussicht?
Das Kammergericht Berlin scheint die Problematik der Chat-Verläufe mit Blick auf Dritte erkannt zu haben. Es regte einen Vergleich an und schlug vor, die Chat-Verläufe mit geschwärzten Namen an die Eltern herauszugeben. Wie die Chat-Verläufe herauszugeben seien, ob als Print oder digital, ließ das Gericht offen. Für den Vergleich setzte das Gericht eine Frist von zwei Wochen, andernfalls wird am 30. Mai das Urteil verkündet.
Sofern beide Seiten den Vergleich annehmen, hätte sich der Rechtsstreit endgültig erledigt. Das hätte zur Folge, dass dieser Fall es auch nicht mehr zum Bundesgerichtshof schafft, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.
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(dbe)