GmbH-Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein

Sichert sich der an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer per Vertrag diverse Arbeitnehmerrechte, muss er im Gegenzug die Sozialversicherungspflicht erfüllen.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Beteiligung an der GmbH schützt den Geschäftsführer nicht automatisch vor der Sozialversicherungspflicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dortmund (vom 21.03.2014, Az.: S 34 R 580/13).

In dem Fall ging es um den Geschäftsführer einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 Prozent an dem Unternehmen besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt und entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter einzustufen und daher in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei.

Dagegen klagte das Unternehmen, allerdings ohne Erfolg. Wie das Gericht feststellte, übt der betroffene Geschäftsführer eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV aus. Insbesondere habe der Mann sich in seinem Anstellungsvertrag mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsansprüchen, der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen die typischen Rechte eines leitenden Angestellten gesichert. Dies sei sogar so weit gegangen, dass auch seine Ansprüche aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortgeschrieben wurden. Zuvor war der Mann im gleichen Unternehmen bereits als Festangestellter tätig gewesen.

Auch seine vom Unternehmen herausgestellte besondere Rolle bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten stehe der Einschätzung der Sozialversicherungspflicht nicht entgegen, so das Gericht. Branchenspezifische Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer nämlich schon während seiner vorangegangenen Beschäftigung als angestellter Entwickler erworben. Daher könne gerade dieser Aspekt nicht als Begründung für die angeblichen Selbständigkeit herangezogen werden. Zudem sei es durchaus üblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten ihrer leitenden Angestellten abhängig seien. ()