GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen jetzt online möglich

Am 1. August treten Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie in Kraft, die Gründungen und das Geschäftsleben vereinfachen sollen.

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(Bild: ASDF_MEDIA/Shutterstock.com)

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Ab August stehen Unternehmen und Privatpersonen neue Online-Verfahren zur Verfügung, die Geschäftstätigkeiten erleichtern und fördern sollen. So können Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) fortan online gegründet werden. Zudem sollen auch Registeranmeldungen online gehen. Dies sehen Bestimmungen aus zwei Gesetzen zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie vor, die der Bundestag im Juli 2021 beziehungsweise im Juni 2022 beschlossen hatte. Sie treten am 1. August in Kraft.

Mit der EU-Digitalisierungsrichtlinie von 2019 soll die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit durch Online-Werkzeuge vereinfacht werden, um die Verfahren zu beschleunigen und die Kosten zu senken. Einen ersten Anlauf, die Vorgaben in nationales Recht zu gießen, unternahm das Bundeskabinett im Februar 2021.

Um Online-Gründungen der GmbH zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber in einem ersten Schritt die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen per Videokommunikation. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen über diesen Online-Weg durch Notare ließ er zu. So können Bürger über das Netz auch Zweigniederlassungen eintragen oder Urkunden und Informationen einreichen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt laut dem federführenden Bundesjustizministerium aber "die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren".

Zunächst sollten nur Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften von diesem Ansatz profitieren. Mit dem Erweiterungsgesetz aus diesem Jahr dehnten die Abgeordneten die Option auf sämtliche Rechtsträger aus. Gleichzeitig bezogen sie Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens ein.

Neben sogenannten Bargründungen, bei denen die Gründer das Stammkapital in Geld erbringen, sind nun auch die meisten Sachgründungen abgedeckt. Ausnahmen gelten hier nur, wenn Gegenstände wie Grundstücke oder GmbH-Anteile selbst beurkundungspflichtig sind. Einbezogen sind zudem Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalmaßnahmen.

Ferner wird das Bekanntmachungswesen umgestellt: So bedarf es künftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen auf dem eigens dafür geschaffenen Internetportal. Damit folgt man dem mit dem Gesetz für die Registermodernisierung verknüpften "Once only"-Prinzip, demzufolge die Daten und nicht die Bürger laufen sollen. Es reicht vielmehr, wenn Eintragungen in Register erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden. Der Transfer von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zudem fortan nur noch an das Unternehmensregister, nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Damit fällt das bisher kostenlos zugängliche Bekanntmachungsportal weg. Das hat der Gesetzgeber dadurch kompensiert, dass von Montag an für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder zugehörigen Dokumenten generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich etwa darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wertete die Änderungen als "gute Nachrichten" für alle Gründer. Sie könnten sich nun "vornehmlich der Verwirklichung ihrer Geschäftsideen widmen", statt Zeit und Geld in Bürokratie zu investieren. So nutze die Politik "gezielt die Chancen der Digitalisierung, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands zu erhöhen". Auf zahlreichen anderen E-Government-Ebenen besteht dabei aber noch viel Luft nach oben.

(axk)