Gnadenfrist für Ortsnetznummern

Die Regulierungsbehörde hat die Frist für die Nutzung von Ortsnetzrufnummern, die ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Geschäftsort des Kunden vergeben wurden, bis 1. Februar 2007 verlängert.

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Von
  • Urs Mansmann

Die Regulierungsbehörde drückt ein Auge zu: Ortsnetzrufnummern, die ohne den erforderlichen geografischen Bezug vergeben wurden, dürfen nun bis zum 1. Februar 2007 weitergenutzt werden. Ursprünglich hatte die Behörde angeordnet, diese Nummern bereits zum 1. August 2005 abzuschalten. Offensichtlich hatten sich Betroffene an die Regulierungsbehörde gewandt und um eine Fristverlängerung gebeten. Die Behörde hält aber weiterhin am Prinzip der Ortsgebundenheit für Festnetznummern fest, auch wenn diese sich auf Kosten des Angerufenen per VoIP oder Rufweiterleitung auf einen beliebigen Festnetz- oder Internetanschluss weiterschalten lassen.

Betroffen von dieser Maßnahme sind neben den Kunden einiger VoIP-Anbieter auch die Nutzer des Telekom-Angebots "T-Net vor Ort", das für Unternehmen virtuelle Anschlüsse in beliebigen Ortsnetzen ermöglichte. Seit dem 15. Oktober 2004 dürfen Rufnummern aus Ortsnetzen nur noch dann vergeben werden, wenn der Kunde tatsächlich einen Wohn- oder Geschäftssitz im jeweiligen Ort hat. Die VoIP-Anbieter prüfen dies unterschiedlich gründlich. Einige Unternehmen verlangen eine Ausweiskopie, wenn die Kundenadresse nicht in einschlägigen Adressverzeichnissen zu finden ist, anderen genügt die Angabe einer existierenden Adresse. Für ein flächendeckendes Angebot mit Ortsnetzrufnummer muss ein VoIP-Anbieter Nummern aus 5.200 Ortsnetzen bereithalten. (uma)