Holocaust-Leugnung: Das nationale Recht im Internet

Der Bundesgerichtshof muss über die Frage entscheiden, ob die Leugnung des Holocaust, die über das Internet erfolgte, nach deutschem Recht strafbar ist.

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Von
  • Florian Rötzer

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird morgen in einer Revisionsverhandlung die Frage behandeln, ob der Tatbestand der Volksverhetzung auch dann in Deutschland strafbar ist, wenn der Beschuldigte diesen nicht in Deutschland, sondern über das Internet begangen hat. Bei dem Prozess geht es um den deutschstämmigen australischen Staatsbürger Fredrick Toben, der antisemitische Texte in Australien über das Internet veröffentlicht hat. Toben gehört jener Gruppe von Leuten an, die angeblich wissenschaftlich nach Beweisen dafür suchen, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe. Er sei lediglich eine Erfindung "jüdischer Kreise". Toben ist Direktor des "Adelaide Institute", auf dessen Website er seine Texte und Newsletter verbreitet.

Auf einer Rundreise durch Europa besuchte Toben auch Hans-Heiko Klein, Staatsanwalt in Mannheim. Klein hatte 1992 gegen den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Deckert ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet, aufgrund dessen dieser zu einer einjährigen Gerichtsstrafe verurteilt wurde. Im Dienstzimmer von Klein wurde Toben im April 1999 festgenommen und schließlich wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Rassenhass zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung lehnte das Gericht jedoch ab, weil die Leugnung des Holocaust nicht in Deutschland stattgefunden habe und daher nicht nach deutschem Recht bestraft werden könne. Beim Prozess ging es auch um die Dokumente, die Toben ins Internet gestellt hatte. Der Richter kam damals zum Schluss, dass er nur für die Inhalte bestraft werden könne, die er in Briefen oder mittels anderer "materieller Träger" nach Deutschland gebracht habe. Im Internet müsse dagegen der Nutzer selbst aktiv werden und sich die Inhalte herunterladen.

Toben kam im November – die Untersuchungshaft wurde angerechnet – gleich nach Verkündung des Urteils nach sieben Monaten gegen eine Zahlung von 6.000 Mark frei. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft legte auch Toben Revision gegen das Urteil ein, die jetzt vor das Bundesgerichtshof erörtert wird. Bislang gibt es noch kein Gerichtsurteil darüber, ob die Verbreitung der Holocaust-Leugnung im Ausland in Deutschland strafbar ist.

Mehr in Telepolis: Auch Australien geht gegen Tobens antisemitische Inhalte auf seiner Website vor. (fr)