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Irreführende Werbung: Oberlandesgericht Frankfurt straft Mobilfunkanbieter ab

Sophia Zimmermann
Richterhammer

(Bild: dpa, Friso Gentsch/Symbolbild)

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt haben die Werbung eines Mobilfunkanbieters als irreführend eingestuft. Dieser hatte mit LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s geworben – einem theoretischen Spitzenwert.

"Megaschnelles Netz", "LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s" – damit warb ein Mobilfunkanbieter 2012 für sein Angebot. Die 100 Mbit/s waren mit Fußnote versehen: Diese Bandbreite sei in immer mehr Ausbauregionen verfügbar, weitere Informationen gäbe es im Internet. Tatsächlich lag die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit zu dieser Zeit bei nur 45 Mbit/s. Das sei Irreführend, urteilten deshalb die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 6 U 79/14).

Bei den 100 Mbit/s handele es sich um einen Spitzenwert. Bei der Anzeige gingen die Verbraucher jedoch davon aus, dass es sich um durchschnittliche Datenübertragungsgeschwindigkeiten im Download handele, so die Kanzlei Dr. Bahr [1], die das Urteil in ihrem Blog zusammenfasst. In der Urteilsbegründung [2] selbst heißt es ferner: "Wenn die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, einen Mittelwert – zumindest annähernd – anzugeben, darf sie mit dem Maximalspeed nur dann werben, wenn die Werbung nicht nur die Angabe 'bis zu', sondern weitere aufklärende Hinweise enthält." (ssi [3])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-2921737

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.dr-bahr.com/news/irrefuehrende-werbung-bis-zu-100-mbits-bei-nur-mittlerer-uebertragungsgeschwindigkeit.html
[2] http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7436378
[3] mailto:ssi@heise.de