KI-Hersteller geben Training mit urheberrechtlich geschützter Musik zu

Die Start-ups Suno und Udio geben das Training mit urheberrechtlich geschützter Musik unumwunden zu und berufen sich auf eine Spezialität der US-Gesetzgebung.​

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Eine Waage, auf der die Buchstaben AI und die Zeichnung eines menschlichen Gehirns liegen.

(Bild: Shutterstock/Sansoen Saengsakaorat)

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Die KI-Entwickler Suno und Udio haben auf die Klage mehrerer Musikverlage wegen Urheberrechtsverletzungen in den USA reagiert. In einer ersten Stellungnahme gaben beide Unternehmen zu, ihre KI mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert zu haben. Das US-Magazin Billbord zitiert die Firmen mit der Aussage, sie hätten "im Wesentlichen alle Musikdateien von angemessener Qualität, die im offenen Internet verfügbar sind" zum Training verwendet. Bislang hatten die Unternehmen im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen keine Details zu ihrem Trainingsmaterial veröffentlicht.

Die Verteidigungsstrategie der beiden Unternehmen konzentriert sich auf einen Sonderfall im US-amerikanischen Urheberrecht: den so genannten Fair Use Index. Dieser erlaubt die Nutzung von geschütztem Material zum Beispiel zum Zitieren, für die Forschung oder für bestimmte nicht-kommerzielle Zwecke. Wann dies der Fall ist, liegt oft im Ermessen der Gerichte. So gibt es zahlreiche Urteile darüber, wann die Berufung auf "Fair Use" rechtmäßig war und wann nicht.

Nachdem die Musikverlage im Juni Klage eingereicht hatten, beauftragten Suno und Udio dieselbe Anwaltskanzlei Latham & Watkins mit der Ausarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie. Die Kanzlei hat bereits andere KI-Unternehmen, darunter Anthropic und OpenAI, gegen Klagen verschiedener Autoren und der New York Times vertreten, berichtet das US-Magazin Billboard.

Das mit Spannung erwartete Verfahren könnte auch Auswirkungen auf die Online-Angebote von Suno und Udio in Europa haben, wo seit Anfang August die KI-Verordnung in Kraft ist. Denn das europäische Urheberrecht kennt keinen "fair use" wie in den USA. Hierzulande ist die Nutzung digitaler Inhalte für das Training von KI-Modellen nach §44b UrhG erlaubt, solange der Urheber keinen maschinenlesbaren Vorbehalt formuliert hat. Derzeit ist vor den Gerichten umstritten, was unter einem "maschinenlesbaren Vorbehalt" zu verstehen ist und was nicht.

Bei Musikaufnahmen kommt jedoch neben dem Urheberrecht der Texter und Komponisten noch das Leistungsschutzrecht hinzu. Dieses schützt unter anderem die an der Aufnahme beteiligten Musiker und Techniker. Anders als das Urheberrecht kennt das Leistungsschutzrecht keine Ausnahmen für die Nutzung von Aufnahmen für das KI-Training.

Experten erwarten, dass die Verfahren in den USA Jahre dauern könnten. Europäische Verlage und KI-Entwickler werden dies sehr genau beobachten. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage ist es durchaus möglich, dass die Rechtsprechung hier am Ende anders ausfällt als im "Land der unbegrenzten Möglichkeiten".

(hag)