Karlsruher Überwachungsurteil: Sieg für die Persönlichkeitsrechte

Als richtungsweisend für den Schutz der Persönlichkeitsrechte bewerten Vertreter von Parteien, Datenschützer, Verbände und Juristen die Entscheidung zur Nichtigkeit der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung im niedersächsischen Polizeigesetz.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht das niedersächische Polizeigesetz gekippt hat, wird von vielen Boebachtern ähnlich wie die Entscheidung gegen den Großen Lauschangriff als richtungsweisend angesehen. Karlsruhe habe "deutliche Grenzen für eine heimliche Telefonüberwachung durch die Polizei gesetzt", freut sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar über die Bekräftigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger.

Erleichtert reagiert auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte, Burckhard Nedden, auf den Spruch der höchsten deutschen Richter: "Der in letzter Zeit allzu oft beschrittene Weg, Grundrechte zur Disposition zu stellen, um die staatliche Strafverfolgung oder -vorbeugung zu perfektionieren, wird so nicht mehr Bestand haben können". Dass das Urteil weit über Niedersachsen hinaus Wirkungen haben wird, glaubt auch der Erfurter Öffentlichkeitsrechtler Manfred Baldus. Er forderte im Gespräch mit heise online: "Auch vergleichbare Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder müssen jetzt überprüft werden".

Auch Bernhard Witthaut, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, begrüßt die "Schaffung von Rechtssicherheit". Der Begriff der "vorsorgenden Strafverfolgung" sei völlig unbestimmt gewesen und hätte die Polizei bei der Bevölkerung als "Oberverdachtsschöpfer" in ein schlechtes Licht rücken können. Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft beklagt dagegen, dass "uns die Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus deutlich schwerer fallen wird."

Mehr zu den Reaktionen auf das Karsruher Urteil und den möglichen Auswirkungen der Entscheidung, das niedersächsische Sicherheitsgesetz zu kippen, bringt c't aktuell:

Zu dem Urteil siehe auch: