Kazaa schließt Vergleich mit Musikverlegern

Der Hersteller der Tauschbörsensoftware Kazaa zahlt Schadensersatz an die Verleger und Komponisten für Urheberrechtsverletzungen, die über das P2P-Netz Kazaa begangen wurden. Zuvor hatte Kazaa sich bereits mit den Verbänden der Plattenlabels geeinigt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 47 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Mitte des Jahres hatte sich Sharman Networks, Hersteller der Software für das P2P-Tauschnetz Kazaa, bereits mit den Branchenverbändern der Musiklabels auf einen Vergleich in den Verfahren geeinigt, in denen die Recording Industry Association of America (RIAA) und der Musikindustrieverband IFPI Kazaa Urheberrechtsverletzungen vorwarfen. Nun hat sich Kazaa auch mit dem Verband National Music Publishers' Association (NMPA) geeinigt, der die Rechte von Komponisten und den Musikverlagen vertritt.

Nach den Angaben der NMPA zahlt Kazaa einen "substanziellen Betrag", um die Musikverleger und Songschreiber für Urheberrechtsverletzungen im Kazaa-Netzwerk zu entschädigen. Weitere Details wurden nicht bekannt, die Einigung muss noch durch das Gericht, bei dem die Klage der NMPA anhängig war, abgesegnet werden.

Mit der RIAA und der IFPI hatte sich Kazaa neben Schadensersatzzahlungen in Höhe von angeblich 100 Millionen US-Dollar darauf geeinigt, seine Software für das Tauschnetz um Filterfunktionen zu erweitern. Sie sollen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, das nicht für die Tauschbörse lizenziert wurde, durch die Benutzer verhindern.

Sharman Networks sah sich zu den außergerichtlichen Vergleichen mit Musikindustrie und den Verlegern gezwungen, nachdem es diverse Urteile gegen Kazaa gab. Im September 2005 hatte ein australisches Gericht entschieden, dass die P2P-Software gegen das Urheberrecht verstoße, hatte aber keine generelle Schließung verfügt. Den Tauschbörsenbetreibern wurde zwei Monate Zeit eingeräumt, die Filesharing-Software so zu ändern, dass keine urheberrechtlich geschützten Dateien ohne Zustimmung der Rechteinhaber zwischen den P2P-Nutzern getauscht werden können. Der Streit um die Erfüllung der Auflagen zog sich bis in den Dezember vorigen Jahres hin, als Sharman Networks beschloss, australischen Usern den Download der Kazaa-Software zu sperren.

Sharman Networks hatte in der Vergangenheit immer damit argumentiert, lediglich eine technische Plattform zur Verfügung zu stellen und für mögliche Urheberrechtsverstöße der Anwender nicht verantwortlich zu sein. Mit einer ähnlichen Berufung auf das so genannte Betamax-Urteil waren aber bereits Napster und Grokster/Streamcast vor Gericht gescheitert. In dem Betamax-Urteil von 1984 hatte das oberste US-Bundesgericht, der Supreme Court, über Videorecorder entschieden, dass die "signifikanten" rechtmäßigen Nutzungsmöglichkeiten der Geräte wie das Aufzeichnen von TV-Sendungen das von Hollywood geforderte Verbot der Technik nicht rechtfertige. Im Falle Grokster/Streamcast hatte der Supreme Court dann allerdings hervorgehoben, dass Hersteller von Produkten für Rechtsverletzungen von Dritten, die dieses Produkt nutzen, verantwortlich gemacht werden können, wenn das Produkt mit der Möglichkeit für Rechtsverletzung beworben oder mit diesem Ziel hergestellt wurde. Nach dieser Entscheidung ging die Musikindustrie verstärkt auch gegen andere Tauschbörsen vor, was letztlich auch zur Anpassung der Kazaa-Software und Schadensersatzzahlungen durch Sharman Networks führte.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in "c't Hintergrund" (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten): (jk)