Kein Schadensersatz für Bilder-Wiedergabe in Suchmaschinen-Thumbnails

Das Amtsgericht Bielefeld erklärte aber auch, es existiere noch keine Rechtsprechung zu den urheberrechtlichen Problemen von Bildersuchmaschinen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld hat ein Fotograf keinen Schadensersatzanspruch gegen eine Bildersuchmaschine, die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers dessen Werke als so genannte Thumbnails veröffentlicht. Dies entschied das Gericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2005 (Az.: 42 C 767/04).

Ein Bild des Klägers war zunächst ohne dessen Einverständnis auf einer Website veröffentlicht worden. Dort wurde es von der Indexierung der Suchmaschine erfasst, zwischengespeichert und als Thumbnail in den Suchergebnissen angezeigt. Obwohl das Bild direkt nach Aufforderung entfernt wurde, verklagte der Urheber den Suchmaschinenbetreiber auf Schadensersatz in Höhe von 452,40 Euro. Nach seiner Ansicht verstoße sowohl die Speicherung des Bildes als auch die Wiedergabe als Thumbnail gegen sein Urheberrecht.

Das Amtsgericht in Bielefeld wies diesen Anspruch ab. Eine urheberrechtliche Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, da §§ 8, 9 und 10 des Teledienstegesetzes (TDG) als spezielle Vorschriften die ansonsten bestehende urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten ausschließen. Grundsätzlich handele es sich bei Bildern um für den Betreiber fremde Informationen im Sinne des TDG. Eine Speicherung als Thumbnail sei ein Eingriff technischer Art, um die Speicherfähigkeit zu gewährleisten, wobei jedoch eine Veränderung des Fotos nicht stattfinde. Denn ein verkleinertes Bild stelle eben gerade keine Veränderung der ihm innewohnenden Information dar, wie von dem Kläger behauptet.

Hinsichtlich der Speicherung des Fotos lägen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 10 TDG vor. Die Speicherung erfolge lediglich zeitlich begrenzt, da das Bereithalten des Bildes nur bis zum nächsten "crawlen" der Suchmaschine erfolge. Diese Zwischenspeicherung sei auch technisch bedingt, da Suchanfragen ansonsten nicht zeitnah beantwortet werden könnten.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Landgericht Hamburg bereits im September 2003 einer Suchmaschine die Nutzung fremder Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers untersagt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wurde auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Es existiere noch keine Rechtsprechung zu den urheberrechtlichen Problemen von Bildersuchmaschinen, die jedoch im Internet aktuell stark genutzt würden. Auf telefonische Anfrage von heise online konnte die Geschäftsstelle keine Auskunft darüber erteilen, ob Berufung eingelegt wurde. (Joerg Heidrich) / (jk)