Keine negativen Formulierungen in Zeugnissen
Auch wenn die Leistungs- und Verhaltens-Beurteilung eines Arbeitnehmers nicht besonders gut ausfÀllt, muss das Zeugnis dennoch wohlwollend formuliert sein.
Auch bei einer nicht guten Beurteilung der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers muss das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert werden, das hat die 10te Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg [1] in einem Urteil [2] (vom 7.11.2013, Az.: 10 Sa 1440/13) entschieden.Doch das bedeutet keinesfalls, dass gelogen werden soll.
Vor Gericht wurde darĂŒber gestritten, ob der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis [3] ausstellen muss, das sich auch auf den Bereich FĂŒhrung und Leistung erstreckt. Diese hatte der Arbeitgeber offenbar ausgelassen, weil er hier nichts Gutes zu berichten hatte.
Geklagt hatte ein ehemaliger Programmierer, der bei der beklagten Firma vom 9. bis 31. MĂ€rz 2012 in Vollzeit beschĂ€ftigt war. Unter anderem verlangte er vor Gericht das besagte vollstĂ€ndige und wohlwollende Arbeitszeugnis. Das zustĂ€ndige Gericht gab der Klage im April 2013 mit der BegrĂŒndung recht, dass der entsprechende Anspruch in § 109 GewO [4] begrĂŒndet ist.
Gegen dieses Urteil hat die Firma jedoch Berufung eingelegt. Zur BegrĂŒndung wurde erklĂ€rt, der Mann habe wĂ€hrend des 77 Arbeitstage andauernden ArbeitsverhĂ€ltnisses insgesamt 31 Tage gefehlt. An 22 Tagen war er krank geschrieben, dann 5 Tage auf Fortbildung und 4 Tage fehlte er unentschuldigt. Soweit er ĂŒberhaupt anwesend war, sei sein Verhalten alles andere als positiv gewesen: Er habe unter anderem Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten, was zu drei ArbeitsunfĂ€llen gefĂŒhrt habe. Auch an andere Regeln wollte er sich nicht halten, Folge waren die GefĂ€hrdung anderer Mitarbeiter sowie SchĂ€den im Unternehmen. Unter diesen UmstĂ€nden könne das Zeugnis nicht wie verlangt komplett wohlwollend formuliert werden.
Die Firma erklĂ€rte sich bereit, dem Mann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich zwar auch auf FĂŒhrung und Leistung erstreckt, aber zumindest dort auf eine "wohlwollende" Darstellung verzichtet.
Doch das lieĂen die Richter nicht zu und bestĂ€tigten das Urteil der Vorinstanz. So habe der KlĂ€ger nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO [5] einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, dass sich auch auf seine Leistung und sein Verhalten erstreckt. Und anders als der Arbeitgeber meint, besteht damit automatisch auch die Verpflichtung, das Zeugnis durchgĂ€ngig wohlwollend zu formulieren und zwar auch bei einer nicht guten Beurteilung. Das bedeutet aber nicht, dass gelogen werden soll: Wie die Richter erklĂ€rten, mĂŒsse der wohlwollender Wortlaut eines Arbeitszeugnisses den Arbeitgeber nicht daran hindern, eine wahrheitsgemĂ€Ăe Beurteilung vorzunehmen. Es mĂŒsse von einem verstĂ€ndigem Wohlwollen gegenĂŒber dem Arbeitnehmer getragen sein, um ihm das weitere berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Auch in diesem Fall wĂŒrden sich die Leistungen des KlĂ€gers beschreiben lassen, etwa ohne herabwĂŒrdigende oder beleidigende Formulierungen. ()
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[2] http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/2xmx/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=707&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130020004&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Arbeitszeugnis-Die-Rechte-des-Arbeitnehmers-1079530.html
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
[5] http://dejure.org/gesetze/GewO/109.html
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