Klage gegen "Lastminute" gescheitert

L'tur ist es nicht gelungen, den Betreibern von "www.lastminute.com" die Benutzung dieses Allgemeinbegriffs als Domainnamen gerichtlich verbieten zu lassen.

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Wie das Landgericht Hamburg am Freitag, dem 30. Juni, bekannt gab, hat es die Klage des zur TUI-Gruppe gehörenden Reiseanbieters L'tur gegen die Firma Last Minute Network Germany auf Nichtverwendung der Domain www.lastminute.com sowie Zahlung von Schadenersatz abgewiesen. Gleichzeitig warfen die Richter der deutschen Gesetzgebung Versäumnisse vor – diese habe nicht rechtzeitig Gesetze zum Ausgrenzen beschreibender Domain-Namen erlassen und sei den Gerichten somit eine klare Rechtsgrundlage für derlei Auseinandersetzungen schuldig geblieben. Es könne nun nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, sozusagen Lückenbüßer für ein Versäumnis des Gesetzgebers zu spielen.

Das international agierende Unternehmen Lastminute.com, dessen Hauptsitz London ist, wird in Deutschland durch die beklagte Tochtergesellschaft vertreten. Die Anbieterin von preislich ermäßigten kurzfristig anzutretenden Reisen für Spontanentschlossene nutzt als Domainnamen mit "Lastminute" einen beschreibenden Allgemeinbegriff, der den Geschäftsgegenstand bezeichnet – nämlich Last-Minute-Reisebuchungen, wie sie auch andere Anbieter feil halten. Damit steht sie im direkten Wettbewerb zu L'tur: Die klagende Firma betätigt sich innerhalb des Touristikkonzerns TUI als Last-Minute-Spezialistin.

Die jetzt verhandelte Sache ähnelt somit stark dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) am gleichen Ort genau gegensätzlich entschiedenen und gegenwärtig zur Revision beim Bundesgerichtshof anhängigen Fall "www.mitwohnzentrale.de". Auf diese Entscheidung und ihre Begründung durch das Hamburger OLG hatte sich die Klägerin auch berufen. Sie sah in der Verwendung der generischen Domain einen Wettbewerbsverstoß, da Websurfer auf der Suche nach Last-Minute-Reiseangeboten stets zuerst die entsprechend benannte Website ansteuern würden – die Benennung würde somit die Kundenströme auf unzulässige Weise kanalisieren. Dies verneinen die Hamburger Richter. In der Urteilsbegründung führen sie aus: "Die Klägerin begehrt letztendlich nicht mehr und nicht weniger als den Ausspruch, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen im Internet stets wettbewerbswidrig sei. Dem kann nicht gefolgt werden." Gleichwohl könnte die Verwendung sprechender Domainnamen unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich eine unlautere Behinderung darstellen.

Die Betreiber von "www.lastminute.com" können mit dem Urteil zufrieden sein. Die Klage von L'tur ist in vollem Umfang abgeschmettert worden, die Richter verneinten auch den behaupteten Anspruch auf Schadenersatz. L'tur muss die Kosten des Verfahrens selbst tragen. Allerdings steht es der Klägerin offen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, was dann als Nächstes eine Verhandlung vor dem OLG zur Folge haben würde. Ob die TUI-Tochter das will, war zunächst noch nicht zu erfahren.

Der Berechenbarkeit von Richtersprüchen zum Thema Internet in Deutschland haben die Hamburger Landesrichter mit ihrem Spruch allerdings einen zweifelhaften Dienst erwiesen. Wenn sogar am gleichen Ort in relativ kurzen Zeitabständen in so ähnlichen Fällen gegensätzliche Urteile fallen, kann man die Einschätzung des Ergebnisses künftiger Streitigkeiten in Sachen generischer Domain-Namen bald geradezu auswürfeln. (psz)