BND verwehrt Einsicht in Unterlagen – Bundesdatenschutzbeauftragter klagt

Der BND hat der Datenschutzaufsicht Einsicht in Unterlagen verwehrt, die diese für die Kontrolle für unerlässlich hält. Ein Fall fürs Bundesverwaltungsgericht.​

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Der europäische Sternenkreis auf einer blauen Karte mit einem Schloss und dem Schriftzug DSGVO in der Mitte

Der BND verweigert dem Bundesdatenschutzbeauftragten Einsicht in Unterlagen. Da das Kanzleramt seine Beanstandung nicht berücksichtigt hat, zieht er nun vor Gericht.

(Bild: peterschreiber.media/Shutterstock.com)

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, geht kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Amt noch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) vor. Er hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Auslandsgeheimdienst erhoben, um seine Kontrollbefugnisse durchzusetzen.

Anlass ist, dass der BND der Aufsichtsinstanz Einblick in Unterlagen verwehrt, die diese für die Durchführung ihrer Aufgaben für notwendig hält und die prinzipiell dem Einsichtsrecht des BfDI unterliegen. Zuvor hatte Kelber die Verweigerungshaltung des Nachrichtendienstes erfolglos beim Bundeskanzleramt beanstandet, das diese Eingabe aber – wie schon in vorherigen Fällen – nicht berücksichtigte.

Durch die verweigerte Transparenz greife der BND in die Unabhängigkeit der Bundesdatenschutzbehörde ein, begründet der BfDI sein Vorgehen. Der Geheimdienst nehme für sich in Anspruch, "über die notwendigen Grundlagen, den Umfang und Inhalt der Kontrolle entscheiden zu wollen". Großen Spielraum, gegen Sicherheitsbehörden vorzugehen, hat die Datenschutzaufsicht nicht. Prinzipiell hat sie nur die Möglichkeit, Beanstandungen gegenüber dem Kanzleramt als dem für den BND zuständigen Ressort auszusprechen. Ähnliches gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das dafür fachlich zuständige Bundesinnenministerium.

Im vorliegenden Fall kann der BfDI die ihm zustehenden Einsichtsrechte ausnahmsweise einklagen, da die Unabhängigkeit seiner Behörde auf dem Spiel steht. Diese ist laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unerlässlich im Sinne einer effektiven Aufsicht. In anderen Fällen, in denen er eine rechtswidrige Datenverarbeitung beanstandet, steht dieser Weg nicht offen. Sanktionsbefugnisse hat Kelber auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden bislang nicht, da der hiesige Gesetzgeber die Datenschutzrichtlinie für diesen Bereich auch nach mehreren Jahren noch nicht vollumfänglich umgesetzt hat.

Der BfDI kritisiert schon lange, dass ihm kein durchsetzbares Anordnungsrecht zusteht, das ihm eine effektivere Kontrolle der Geheimdienste erlauben würde. Nur mithilfe dieses Instruments könnten Missstände zeitnah abgestellt oder vor Gericht gebracht werden. Aus Sicht Kelbers würde eine durchschlagskräftigere Aufsicht über die Nachrichtendienste deren Arbeit auch zusätzlich legitimieren. Einschlägige BfDI-Anordnungen könnten die betroffenen Behörden natürlich auch vor Gericht anfechten, wenn sie ihnen nicht folgen wollten.

"Oft arbeiten wir gut mit den Nachrichtendiensten des Bundes zusammen und Hinweise von uns werden zum Anlass für Änderungen genommen", spricht Kelber prinzipiell von einem auskömmlichen Miteinander. "Leider stellen wir aber auch fest, dass bei Meinungsverschiedenheiten unsere gesetzlich vorgesehenen Beanstandungen unberücksichtigt bleiben." Die Gründe dafür seien "regelmäßig nicht nachvollziehbar". Es dürfe aber nicht sein, "dass die dem BfDI verfassungsgerichtlich zugesprochene Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen so ins Leere läuft".

Grundsätzlich gelte: "Die endgültige Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig durch einen Nachrichtendienst des Bundes erfolgt, sollte nicht der abschließenden Wertung der Bundesregierung, sondern einem Gericht zustehen." 2021 hatte Kelber "erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken" gegen die damals beratene Novelle des BND-Gesetzes vorgebracht. Er monierte etwa, dass die verfassungsrechtliche Schwelle für den Transfer von Daten zur Gefahrenfrüherkennung beim Einsatz von Staatstrojanern unterlaufen werde.

(are)