Laion versus Stockfotograf: Gericht erlaubt Datensätze

Das Landgericht Hamburg hat die Klage eines Stockfotografen abgewiesen. Dieser hatte gegen Laion geklagt. Es ging um Trainingsdatensätze für KI-Modelle.

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Jemand tippt, Daten formen ein menschliches Profil.

(Bild: Peshkova/ Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage eines Stockfotografen gegen den gemeinnützigen Verein Laion abgewiesen. Laion bietet Trainingsdatensätze an, die für das Training von KI-Modellen genutzt werden können. Hierzu erstellt der Anbieter Linklisten samt dazugehörigen Daten. Der Stockfotograf hatte geklagt: Er meint, das Vorgehen verletze sein Urheberrecht. Laion wird von der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte vertreten, Joerg Heidrich ist Justiziar von heise Medien.

Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens von Laion. In dem frei zugänglichen Datensatz "Laion 5B" ist ein Bild des Fotografen enthalten. Besser gesagt, es ist ein Link enthalten, der zu dem Bild im Netz führt. Zudem gibt es eine Bildbeschreibung und Auskunft in Textform, was auf dem Bild zu sehen ist. Laion hat zur Kontrolle selbst die Bilder mittels Software darauf geprüft, ob Inhalte und Text zusammenpassen. Zu diesem Zweck hat Laion also das Bild heruntergeladen, analysiert und laut eigenen Aussagen wieder gelöscht.

Das Bild des Fotografen war mit einem Wasserzeichen versehen und enthielt den Hinweis, dass man es nicht vervielfältigen dürfte. Darauf stützte sich nun auch die Klage. Im Raum stand also die Frage, ob es sich bei der Erstellung der Datensätze von Laion um eine rechtmäßige Vervielfältigung handelt oder nicht. Heidrich Rechtsanwälte schreiben in einer Pressemitteilung: "Bei der Vervielfältigung eines Bildes zum Zwecke der Auswahl von Trainingsdaten handele es sich – so das Gericht – um Text und Data Mining im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen."

In der Urteilsbegründung heißt es zudem konkret: Zwar hat Laion eine Vervielfältigung der Fotografie vorgenommen, das sei jedoch durch §60d des Urheberrechts gedeckt. Der Paragraf ist eine Ausnahmeregelung für Forschungszwecke. Das bedeutet, für Forschungszwecke war die Verarbeitung des Bildes erlaubt.

Ob die Schrankenregelung des §44b des Urhebergesetzes greift, bedarf vor diesem Hintergrund laut Gericht keiner abschließenden Beurteilung – "ob sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des §44b UrhG berufen kann, erscheint als zweifelhaft". 44b regelt das sogenannte Text- und Data Mining.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Nutzung von Laions Datensatz für das Training von KI-Modellen von KI-Anbietern selbst wird mit dem Urteil ebenfalls nicht beantwortet. Der Richter verweist in diesem Zusammenhang allerdings auf eine Studie der Initiative Urheberrecht. Zudem heißt es, dass bei der Erstellung des Trainingsdatensatzes nicht absehbar sei, was nachgelagert passiert – beim Training und beim Generieren von Bildern.

In der Urteilsbegründung verweist der Richter außerdem auf das europäische Urheberrecht (DSM). Die KI-Verordnung besagt nämlich, Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sind verpflichtet, Strategien zu finden, sich an geltende Urheberrechte zu halten.

Die Vertreter von Laion e.V. begrüßen das Urteil in einer Pressemitteilung: "Das Urteil gibt uns Rechtssicherheit und ermöglicht es und, weiterhin innovative und wissenschaftlich fundierte Projekte mit hohem Grad an Transparenz und Reproduzierbarkeit zu fördern, die der Gesellschaft insgesamt zugutekommen." Der Verein werde weiterhin kostenfreie Datensätze für die Forschung im Bereich Künstlicher Intelligenz bereitstellen.

Der Kläger kann innerhalb eines Monats in Berufung gehen.

Disclaimer: Die Kanzlei von Heise-Justiziar Joerg Heidrich vertritt LAION in dem Verfahren. An der Erstellung des Artikels war er nicht beteiligt.

(emw)