Accounts nach dem Tod: Tipps zum Regeln des digitalen Daten-Nachlasses
Was passiert mit den eigenen Accounts bei Facebook & Co. nach dem Tod? Angehörige haben oft keinen Zugriff darauf und bekommen ihn auch nicht so einfach.
Mit dem eigenen Nachlass beschĂ€ftigen sich die meisten nur ungern. Doch das Auseinandersetzen mit dem eigenen Tod und den Folgen ist gerade beim digitalen Erbe alternativlos, wenn man seinen Angehörigen Probleme ersparen möchte. Denn ohne Kontoinformationen oder Zugangsdaten kann es fĂŒr diese schwer bis unmöglich werden, Zugriff auf Internetdienste zu bekommen.
Unklare rechtliche Lage
Wie im Fall eines 15-jĂ€hrigen MĂ€dchens, das vor fĂŒnf Jahren in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden war und dabei zu Tode kam. Die Eltern können bis heute nicht nachvollziehen, ob es ein UnglĂŒck oder ein Selbstmord war.
Hinweise darauf könnten private EintrÀge im Facebook-Konto der Tochter liefern, doch der Account ist in den Gedenkzustand [1] versetzt worden und damit gesperrt. Die Eltern des Kindes erhalten keinen Zugriff darauf, denn Facebook verweigert ihn mit einem Hinweis auf den Datenschutz der Facebook-Kontakte. Der Zugang darf nur dann gewÀhrt werden, wenn alle Facebook-Freunde der Tochter dem vorher zustimmen. Da die Inhalte des Facebook-Kontos auf einem fremden Server liegen und nicht auf einem physischen DatentrÀger können sich die Eltern auch nicht auf das Erbrecht berufen, wie das Berliner Kammergericht befand.
Ăber die rechtliche Unklarheit entscheidet nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als höchste zivile Instanz, denn bisher haben die Gerichte in den Vorinstanzen widersprĂŒchliche Urteile getroffen. Vor dem Berliner Kammergericht hatte das Berliner Landgericht zunĂ€chst den Eltern Recht gegeben [2]: Die Richter sahen den Gedenkzustand des Facebook-Accounts nicht als Hindernis an, den Eltern den Zugriff zu gewĂ€hren. Die Richter begrĂŒndeten ihre Entscheidung damit, dass die Erben benachteiligt werden, weil jeder beliebige Facebook-Kontakt das Konto in den Gedenkzustand versetzen, sperren und damit die Erben ausschlieĂen könne. Erst das Urteil des BGH, das am Donnerstag verhandelt wird, kann Gewissheit fĂŒr die Eltern bringen.
Tipps zum Regeln des digitalen Nachlasses
Damit es nach dem eigenen Tod keine Unklarheiten gibt, rĂ€t der Bundesverband der Verbraucherzentralen dazu, vorab eine digitale Vorsorge zu betreiben und nennt die wichtigsten Tipps, ausfĂŒhrliche Informationen zum Regeln des gesamten digitalen Daten-Nachlasses [3] geben die Kollegen der cât.
Papierform
Beim digitalen Erbe ist es zunĂ€chst wichtig, alle Internetkonten und ZugĂ€nge zu erfassen und fĂŒr Angehörige zu hinterlegen. Das geht zum Beispiel ganz klassisch auf Papier â man schreibt einfach alle Konten mit Benutzernamen und Passwörtern auf, verwahrt die Liste [4] in einem Umschlag an einem sicheren Ort und aktualisiert sie regelmĂ€Ăig.
Passwortmanager
Es geht aber auch ein bisschen moderner â zum Beispiel mit Passwortmanagern. Die Programme speichern beliebig viele Zugangsdaten zentral und verschlĂŒsselt. Man muss sich nur noch ein Passwort merken, das sogenannte Masterpasswort. Der kostenlose und freie Passwortmanager KeePass etwa lĂ€uft auch ohne Installation, sodass man ihn auf einem USB-Stick nutzen oder eine Kopie auf einem Stick hinterlegen kann. In diesem Fall mĂŒssen dann Stick und Masterpasswort hinterlegt werden. Auch hier sind regelmĂ€Ăige Aktualisierungen wichtig.
Vertrauensperson
Beim digitalen Nachlass stellt sich die Frage, wer dann fĂŒr die Liste oder den USB-Stick und das Masterpasswort zustĂ€ndig ist. Unabdingbar in diesem Zusammenhang ist es, schon zu Lebzeiten eine Vertrauensperson zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus VertrĂ€gen mit Internetdiensten kĂŒmmert. Ein Musterformular fĂŒr eine entsprechende Vollmacht gibt es bei c't [5]. Ganz wichtig: Sie muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie "ĂŒber den Tod hinaus" gilt.
Anweisungen festhalten
Ob die Vertrauensperson mit den Daten machen kann, was sie will, hĂ€ngt davon ab, was man zu Lebzeiten festgelegt hat. Die VerbraucherschĂŒtzer raten, etwa gleich in der Liste mit den gesammelten Accounts zu vermerken, was die Vertrauensperson genau mit den diversen Konten, Daten oder auch Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll â sie etwa löschen oder auch Profile in den Gedenkzustand versetzen, wie es zum Beispiel bei Facebook möglich ist. Wer sich fĂŒr einen Passwortmanager entschieden hat, gibt solche Anweisungen am besten direkt in der Vollmacht. c't beschreibt in einer Schritt-fĂŒr-Schritt-Anleitung, wie Sie das digitale Erbe in Facebook- und Google-Accounts regeln [6].
Daten auf GerÀten
Teil der Vollmacht oder der Liste sollte ebenfalls sein, was mit Daten auf den eigenen GerÀten geschieht. Man legt also am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co. sowie den darauf gespeicherten Dingen passieren soll.
Dienstleister
Inzwischen gibt es zwar auch Dienstleister, die digitale NachlĂ€sse kommerziell verwalten. Von solchen Unternehmen raten die VerbraucherschĂŒtzer aber eher ab. Ihre Sicherheit und damit die VertrauenswĂŒrdigkeit lasse sich nur schwer beurteilen. In keinem Fall sollte man einem Unternehmen Passwörter anvertrauen.
Viele haben ihr digitales Erbe nicht geregelt
Nur wenige Internetnutzer haben sich schon darum gekĂŒmmert, was nach ihrem Tod mit ihren Online-Konten passieren soll. Das zeigt eine reprĂ€sentative YouGov-Umfrage. Nicht einmal jeder Zehnte (8 Prozent) hat demnach fĂŒr Hinterbliebene Zugangsdaten zu allen Diensten und Online-Konten hinterlegt. Weitere 4 Prozent haben zumindest bei einigen Diensten Vorkehrungen fĂŒr den Todesfall getroffen. Fast jeder Zweite (45 Prozent) war sich der Problematik dagegen bislang nicht bewusst.
Bei der Umfrage im Oktober 2017 wurden rund 2000 deutsche Internetnutzer ab 18 Jahren befragt. (olb [7])
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[1] https://www.heise.de/news/Der-Gedenkzustand-von-Facebook-und-das-Erbrecht-3066774.html
[2] https://www.heise.de/news/Eltern-erben-Account-des-Kindes-Facebook-wehrt-sich-gegen-Urteil-3088901.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Mustertestatment-fuer-digitalen-Nachlass-3663104.html
[4] https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2017-11/Muster_Liste%20digitaler%20Nachlass.pdf
[5] https://www.heise.de/ct/downloads/04/2/1/6/7/7/1/8/Vollmacht.pdf
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Vererben-und-Loeschen-von-Facebook-und-Google-Accounts-3671871.html
[7] mailto:olb@heise.de
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