NRW: Arztausweis light mit schwerer Hypothek

Der neue "elektronische Arztausweis light" (eA-light), mit dem Ärzte in Nordrhein-Westfalen ab Juli kassenärztliche Leistungen abrechnen sollen, kommt mit einigen Kinderkrankheiten.

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Von
  • Detlef Borchers

Der neue "elektronische Arztausweis light" (eA-light), mit dem Ärzte in Nordrhein-Westfalen ab Juli kassenärztliche Leistungen abrechnen sollen, kommt mit einigen Kinderkrankheiten. Kritiker bemängeln, dass die Ärzte damit zu einem sorglosen Umgang mit Lesegeräten und PIN-Eingabe erzogen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass die Praxisverwaltung mit den Patientendaten unbeabsichtigt ans Internet angeschlossen wird.

In Nordrhein-Westfalen dürfen kassenärztliche Leistungen ab dem 3. Quartal 2013 nur noch online abgerechnet werden. Für diesen Zweck hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) den eA-light entwickelt und ausgegeben. Für die Online-Abrechnung muss der Arzt nach Vorstellung der KVNO ein Kartenlesegerät anschaffen.

Dabei darf auch die billigste Lösung mit USB-Stick zum Einsatz kommen, da die PIN-Eingabe bei der Anmeldung am Abrechnungsportal auf der Computertastatur erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn Kartenlesegeräte mit einer eigenen Tastatur vorhanden sind. Die Ärzte werden damit daran gewöhnt, ihre PINs am Computer einzugeben. Später, wenn Heilberufsausweis (HBA) und elektronische Gesundheitskarte zum Arzt-Alltag gehören sollen, dürfen PINs aber nur auf den zugelassenen eHealth-Kartenlesern eingegeben werden.

Die Variante mit dem eA Light (PDF-Datei) ist eine von vier Möglichkeiten, wie Ärzte online mit der KVNO abrechnen können. Die Abrechnung soll nach Vorstellung der KVNO auf einem separaten PC durchgeführt werden, der mit dem Internet verbunden werden kann, auf dem aber keine Patientendaten liegen.

Der Arzt muss also in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS) die Abrechnungs-CD brennen bzw. die zum Brennen vorgesehene verschlüsselte Datei kopieren. An einem separaten Rechner mit Kartenleser meldet sich der Arzt dann beim Online-Portal der KVNO an, identifiziert sich mit seinem elektronischen Arztausweis light, gibt seine PIN am Computer ein und übermittelt die Daten.

Der eA-light unterscheidet sich vom Heilberufsausweis (HBA) der Ärzte dadurch, dass er kein Foto und keine Zertifikate zum Signieren von Dokumenten enthält, also ausschließlich zur Authentifizierung gedacht ist. Weil nur bereits verschlüsselte Dateien übertragen werden, hält die KVNO den Einsatz von Billigst-Lesegeräten für unproblematisch. Kritiker des Verfahrens bemängeln, dass die Ärzte damit zu einem viel zu sorglosen Umgang mit Lesegeräten und PIN-Eingabe erzogen werden.

Benutzt der Arzt für die Abrechnung mit dem eA-light das in seiner Praxis angeschaffte eHealth-BCS-Terminal für die elektronische Gesundheitskarte (eGK), so verliert er laut einem Hinweis der KVNO (PDF-Datei) den Anspruch auf technischen Support. Das liegt an dem sogenannten PC/SC-Treiber, der für das Abrechnungsverfahren mit dem Lesegerät installiert werden muss und der Probleme mit der Praxisverwaltungssoftware verursachen kann.

Versucht der Arzt, die Abrechnungsdaten aus dem Praxissystem heraus zu verschicken, wird die Installation eines PC/SC-Treibers von den meisten Praxisverwaltungssysteme unterbunden. Der Treiber muss dann von Hand installiert werden, unter Windows geht das über den Aufruf eines Programms aus dem Terminal.

Dabei besteht die Gefahr, dass die Praxisverwaltung mit den Patientendaten ans Internet angeschlossen wird. Die KVNO lässt sich vom Arzt per Unterschrift bestätigen, dass er alle notwenigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, warnt aber nicht eindeutig genug davor, Praxisrechner an das Datennetz anzuschließen.

(vbr)