Neuer WLAN-Gesetzentwurf: Mehr Sperren, weniger Störerhaftung
Das Bundeswirtschaftsministerium versucht erneut, die Störerhaftung für WLAN-Betreiber abzuschaffen. Auch Abmahnkosten sollen nun tatsächlich größtenteils ausgeschlossen werden, dafür kommt aber ein neuer Sperranspruch.
Den Teufel mit dem Beelzebub austreiben will das federführende Bundeswirtschaftsministerium im Dauerstreit um die Störerhaftung von Anbietern offener Funknetze auf WLAN-Basis. Ein heise online vorliegender Referentenentwurf für einen dritten Anlauf zur "Änderung des Telemediengesetzes" (TMG) sieht vor, dass Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Betreibern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn sie feststellen, dass über ein WLAN unerlaubt etwa Werke in Tauschbörsen hochgeladen werden. Im Gegenzug soll es ihnen aber leichter fallen, mit Websperren gegen derlei Rechtsverstöße vorzugehen.
Wiederholung von Urheberrechtsverstößen verhindern
Das mittlerweile von Brigitte Zypries (SPD) geführte Ressort will demnach mit der Initiative ein Verfahren schaffen, mit dem "abseits der viel kritisierten Störerhaftung" auch EU-Vorgaben zum Schutz des "geistigen Eigentums" umgesetzt werden. Danach sollen Rechteinhaber eine Anordnung gegen "Mittelspersonen" wie gängige Internetprovider oder private WLAN-Betreiber beantragen können, "deren Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen wurden, um geistige Eigentumsrechte zu verletzen".
Konkret soll Paragraph 7 Absatz 4 eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen für Sperren gegen einen Diensteanbieter liefern. Das soll wiederholte Verstöße verhindern. Die Kosten für diese Anordnungen soll der Rechteinhaber tragen. "Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen dafür verschiedene Maßnahmen in Betracht", heißt es in dem Papier. Eine Möglichkeit wäre etwa, bestimmte Ports am Router zu blockieren, "um den Zugang zu Peer-to-Peer-Netzwerken zu verhindern". Dadurch könnte der Zugriff auf "illegale Tauschbörsen", über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, direkt verhindert werden. Daneben käme "das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters in Betracht".
Weitere technische Details nennt das Ministerium nicht. Eine Maßnahme müsse dazu dienen, eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern, und "technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein", führt es aber aus. Sie dürfe insbesondere nicht zu "Overblocking" führen, also keine legitimen Inhalte betreffen. Es sei zudem zu versuchen, zunächst "gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Hostanbieter vorzugehen". Eine Sperranordnung solle "nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden".
Interessenabwägung bei Sperren
Der ebenfalls neu geplante Paragraph 7 Absatz 3 stellt zudem klar, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen" nach den allgemeinen Gesetzes generell aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen zulässig bleiben, auch wenn Diensteanbieter nicht verantwortlich sind. Insgesamt wolle man beim heiklen Thema Sperren sicherstellen, "dass eine Interessenabwägung im Einzelfall durch eine staatliche Stelle erfolgt".
Generell sind die Risiken nach Ansicht des Hauses gesunken, "dass es durch freies WLAN zu einer Zunahme an Urheberrechtsverletzungen kommen kann". Gerade in jüngster Zeit habe sich eine Reihe von legalen Geschäftsmodellen vor allem auf dem Streamingmarkt etabliert. Verstößen könne ferner "auch auf andere Weise wirksam begegnet werden".
Die Störerhaftung für Zugangsanbieter wollte die große Koalition eigentlich schon mit der jüngsten TMG-Reform im Juni stark beschränken. Betreiber offener WLANs müssen laut dem einschlägigen Bundestagsbeschluss nicht für Rechtsverletzungen geradestehen, die Benutzer über ihren Zugang begehen. Die Schadensersatzpflicht fiel weg, ein Unterlassungsanspruch mit damit verknüpften Abmahnkosten blieb aber bestehen.
Keine Kosten fĂĽr WLAN-Anbieter
Zu diesem Punkt will das Wirtschaftsressort nun auch im Gesetzestext selbst betonen, dass die Privilegierten "nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können". Dasselbe gelte "für eine Inanspruchnahme zur Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter". Darunter sollen "neben gerichtlichen und außergerichtlichen auch die vorgerichtlichen Kosten" fallen, also etwa Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit Abmahnungen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Provider absichtlich mit einem Nutzer kollaboriert, um rechtswidrig zu handeln.
WLAN-Betreiber dürften dem Text nach zudem nicht verpflichtet werden, "Nutzer vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen". Derlei Maßnahmen sollen aber "auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleiben". Das Ministerium will damit auf die neue "Rechtsunsicherheit" reagieren, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil für kommerzielle Hotspot-Betreiber im September geschaffen habe. Der neue Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Abstimmung mit den anderen Ressorts und Wirtschaftsverbänden; er soll danach vom Bundeskabinett auf den Weg ins Parlament gebracht werden. (mho)