Newsletter-Abmahnung: Förmlicher Widerspruch
Eine Berliner Anwaltskanzlei hat gegen die Abmahnberechtigung des Vereins GSDI einen förmlichen Widerspruch eingereicht.
Die Berliner Kanzlei JBB-RechtsanwĂ€lte [1] hat heute einen förmlichen Widerspruch gegen die Eintragung des Vereins GSDI [2] e.V. in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG eingereicht. Die Eintragung berechtigt die GSDI, im Verbraucherinteresse Unternehmen bei RechtssverstöĂen abzumahnen. Davon hat die GSDI in den vergangenen Tagen reichlich Gebrauch gemacht. Bis gestern Abend registrierte die Redaktion von Advograf.de [3] 35 Webseiten, die GSDI wegen DatenschutzverstöĂen bei Newsletter-Angeboten abgemahnt [4] hat.
Mit dem Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt entfĂ€llt nach Auffassung der Berliner AnwĂ€lte die Abmahnberechtigung des Vereins GSDI. "Wegen der aufschiebenden Wirkung gemÀà § 80 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mĂŒsste die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zunĂ€chst als nicht erfolgt gelten, und zwar auch rĂŒckwirkend", erlĂ€uterte Rechtsanwalt Dr. Martin Jaschinski gegenĂŒber heise online. SĂ€mtliche Abmahnungen wĂ€ren somit unbegrĂŒndet; dies wĂŒrde allen Abmahnopfern helfen.
Die AnwĂ€lte begrĂŒnden ihren Schritt damit, dass der Verein GSDI nicht in der Lage sei, die Interessen der Verbraucher durch AufklĂ€rung und Beratung wahrzunehmen. "GSDI ist ein so genannter Mischverein, der neben der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen auch gewerbliche Interessen vertritt." So biete GSDI auf seiner Website ausdrĂŒcklich auch die Beratung von Unternehmen an. Allein aufgrund dieser offensichtlichen Interessenvermischung hĂ€tte die Eintragung nach Meinung der Berliner AnwĂ€lte nicht erfolgen dĂŒrfen. (hod)
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[1] http://www.jbb-berlin.de/
[2] http://www.webrobin.de/
[3] http://www.advograf.de/
[4] https://www.heise.de/news/Abmahnung-fuer-Internet-Newsletter-44741.html
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