Noch ist Spam in Deutschland verboten

Das Landgericht Berlin hat seine bereits im Frühjahr dieses Jahres im Eilverfahren erlassene Entscheidung über die Unzulässigkeit von unaufgefordert zugesendeten Werbe-Emails auch im abschließenden Urteil beibehalten.

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Von
  • Florian Rötzer

Das Landgericht Berlin hat seine bereits im Frühjahr dieses Jahres im Eilverfahren erlassene Entscheidung über die Unzulässigkeit von unaufgefordert zugesendeten Werbe-Emails auch im abschließenden Urteil beibehalten. Den Wortlaut des Urteils mit den wichtigen Begründungen kann man jetzt bei der Internet Akademie mit einem Kommentar nachlesen. Kläger war der Berliner Rechtsanwalt Kliem, der die Belästigung durch unaufgeforderte Werbe-Emails nicht mehr hinnehmen wollte. Der Beklagte war eine Agentur zur Vermietung von Jahrmärkten und anderem Festzubehör. Der Beklagte wurde verurteilt, die Aussendung weiterer Werbe-Emails an den Kläger zu unterlassen, wenn dieser der Sendung nicht zugestimmt hatte oder dessen Einverständnis nicht vermutet werden kann. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm bis zu DM 500000.- Ordnungsgeld.

Durch Email-Werbung liege eine "erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers" vor, gleich ob dieser Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Für das Urteil sei unerheblich gewesen, daß der Absender nur eine einzige Mail geschickt habe: "Die Gefahr von Werbe-Emails besteht gerade darin, daß eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen Emails an eine (unüberschaubare) Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt." Aus diesem Grund müsse jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung wegen der "Ausuferungsgefahr" durch einen "Sog- und Nachahmungseffekt" verantwortlich gemacht werden.

Insgesamt vertritt das Gericht die Meinung, daß die Versendung von unerwünschten Werbe-Emails oder Spam unzulässig ist. Allerdings kann dieses Urteil nur vorläufig gelten. Die bis zum 4. Juni 2000 in nationales Recht umzusetzende EU-Fernabsatzrichtlinie hat nämlich bislang in Artikel 10 lediglich für Telefax und Voice-Mail-Systeme eine vorherige Zustimmung des Empfängers vorgesehen, während andere Telekommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen - wie eben Emails - zur Werbung verwendet werden können, wenn der Empfänger dies nicht offenkundig abgelehnt hat.

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