Nur kosmetische Korrekturen beim Cybercrime-Abkommen

Die 25. und womöglich letzte Fassung des Europaratabkommens zur Bekämpfung der Cyber-Kriminalität liegt vor.

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Von
  • Florian Rötzer

Am gestrigen Freitagnachmittag legte die Abteilung für Wirtschaftskriminalität des von 41 Nationen getragenen Europarats den 25. und eigentlich bisher als "endgültig" betrachteten Entwurf für eine Konvention gegen Cyber-Kriminalität vor. Auch die jetzige Fassung dürfte allerdings die Bedenken verschiedenster Nutzergruppen nicht wegwischen.

Letztlich sind es nur "Schönheitskorrekturen", die die Rechtsexperten des Europarats innerhalb des vergangenen Monats noch eingefügt haben. Sie tauchen bezeichnenderweise vor allem im Kleingedruckten – in den Fußnoten – auf. Deren reine Anzahl ist von 29 im 24. Entwurf auf 47 in der Endfassung angewachsen. Tribut zahlten die Verfasser des Statuts den in den letzten Monaten lautstark vorgetragenen Beschwerden von Datenschützern oder Menschenrechtsvertretern außerdem durch die Einfügung einer allgemeinen Klausel in Artikel 15. Diese erklärt beschwichtigend, dass alle Vorkehrungen nur im Rahmen nationaler Gesetze und nur unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte gelten.

Trotz dieses allgemeinen "Warnhinweises" an die Kriminellenjäger hat sich im Haupttext des Vertragsentwurfs wenig geändert, der vor allem Verbrechen wie das Hacken von Computersystemen, die Übertragung von kinderpornografischem Material, Computerbetrug oder Datenspionage erstmals international verfolg- und bestrafbar machen will.

Weitgehend im Einklang mit der Vorversion präsentieren sich die Artikel zwei bis vier, in denen es unter anderem um das Verbot von Einbrüchen in Computersysteme, von illegalem Abhören, Daten- und Systemstörungen sowie des Missbrauchs der dafür verwendbaren "Hackerwerkzeuge" geht. Zahlreiche Lobbyverbände hatten im Namen von Netzwerkadministratoren, die mit diesen Tools auch die Sicherheit ihrer Systeme überprüfen, gegen die weit gefassten Bestimmungen Beschwerde eingelegt.

Dafür gibt es im Kleingedruckten nähere Ausführungen über die umfassenden Abhörmaßnahmen, zu denen Internetprovider verpflichtet werden sollen. Offiziell sind die potenziellen Unterzeichnerstaaten weiterhin dazu angehalten, Provider "innerhalb ihrer bestehenden technischen Möglichkeiten" zum Sammeln und Aufzeichnen der durch ihre Leitungen fließenden Daten in Echtzeit anzuhalten beziehungsweise den Strafverfolgern bei diesen Spitzeltätigkeiten unter die Arme zu greifen.

Neu ist allerdings die Erklärung des Passus rund um die technischen Möglichkeiten. Da heißt es dann etwas weniger anspruchsvoll, "dass dieser Paragraf nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden sollte", die Provider zum Erwerb oder zur Entwicklung neuer technischer Fähigkeiten für das Aufzeichnen von Daten zwingen würde. Im Klartext: die Anschaffung neuer teurer Abhöranlagen und -schnittstellen können sich die Provider vorerst sparen.

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