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OLG Frankfurt bestätigt Haftung des DeNIC für rechtswidrige Domains

Holger Bleich

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt muss die DeNIC Domains löschen, wenn sie offensichtlich Namensrechte anderer verletzen. Vorraussetzung sei aber, dass ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen den Inhaber der Domains vorgelegt wird.

Das DeNIC muss Domains, die offensichtlich die Namensrechte anderer verletzen, löschen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Berufungsurteil [1] vom 17. Juni 2010 (Az. 16 U 239/09). Bei "eindeutigen, sich aufdrängenden" Fällen sieht das OLG die Domain-Verwaltung in der Störerhaftung. Wer die Löschung verlangt, muss dem Urteil zufolge allerdings einen rechtskräftigen Titel gegen den Domain-Inhaber vorlegen.

Im konkreten Fall [2] ging der Freistaat Bayern gegen das DeNIC vor, weil er auf anderem Wege die Löschung von Domains wie "regierung-oberbayern.de" und "regierung-unterfranken.de" nicht erreichen konnte. Die Namen waren von einem in Panama ansässigen Privatunternehmen registriert worden. Zwar hatte Das Bundesland einen gerichtlichen Titel gegen den in Hamburg lebenden Admin-C für die Domains erwirkt, bei einigen Domains erfolgte daraufhin aber ein Wechsel des Admin-C, sodass das Land Bayern nicht alle fraglichen Domains löschen lassen konnte.

Im Rechtsstreit gegen das DeNIC ging es nun um die Frage, ob dieses zur Löschung verpflichtet ist, wenn der in seinen Namensrechten Verletzte einen Titel gegen den Admin-C besitzt. Dies sahen die Frankfurter OLG-Richter nicht als ausreichend an und bezogen sich dabei auf die sogenannte ambiente.de-Entscheidung [3] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001. Das oberste Gericht habe damals eindeutig festgelegt, dass das DeNIC nur löschen muss, wenn ein rechtskräftiger Titel gegen den Inhaber einer Domain vorliegt. Demzufolge reiche ein Titel gegen den Admin-C eben gerade nicht aus.

Formal hat das DeNIC den Rechtsstreit zwar verloren, unzufrieden wird man bei der deutschen Domain-Registry dennoch nicht sein. Sie hatte bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung stets betont, sie könne erst dann löschen, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den eigentlichen Inhaber, nämlich die Firma in Panama, vorliege. Das OLG Frankfurt hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine Revision vorm Bundesrerichtshof ausdrücklich zugelassen. (hob [4])


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https://www.heise.de/-1034814

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.bettinger.de/rechtsdatenbank/domainrecht/urteile/100617-olg-frankfurt-am-16-u-23909-loeschungspflicht-denic-regierung-mittelfrankende-et-al.html
[2] https://www.heise.de/news/DeNIC-unterliegt-im-Rechtstreit-um-bayerische-Regierungs-Domains-870177.html
[3] https://www.heise.de/news/BGH-Denic-muss-nicht-auf-Rechte-Dritter-pruefen-48433.html
[4] mailto:hob@ct.de