OLG Hamburg legt BegrĂŒndung zum "Heise-Forenurteil" vor
Besteht eine konkrete Gefahr fĂŒr rechtsverletzende ForenbeitrĂ€ge, ist der Betreiber verpflichtet, im entsprechenden Artikelforum mitzulesen und gegebenenfalls BeitrĂ€ge zu löschen.
Das hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat am heutigen Montag die schriftliche BegrĂŒndung zu seinem Urteil [1] gegen den Heise Zeitschriften Verlag nachgereicht (Az. 324 O 721/05, PDF [2]). Am 22. August hatte das Gericht entschieden, dass der Verlag ein Artikelforum auf heise online dann auf rechtswidrige BeitrĂ€ge hin ĂŒberwachen muss, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene RechtsverstöĂe hingewiesen wurde. Im Unterschied dazu hatte das Landgericht Hamburg als Vorinstanz de facto die VorabĂŒberwachung aller heise-online-Foren verlangt. Der Verlag hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, inwieweit der Verlag fĂŒr BeitrĂ€ge in den öffentlichen Diskussionsforen auf heise online haftet. Ausgangspunkt des Streits war das Posting eines Forennutzers, das einen unzulĂ€ssigen Blockadeaufruf gegen die Server des Internet-Dienstleisters Mario Dolzer enthielt, ĂŒber die ein Trojaner-Programm verbreitet wurde. Der Verlag hatte diesen Beitrag zwar unverzĂŒglich nach Kenntnisnahme gelöscht. Doch hatte das Landgericht (LG) Hamburg in erster Instanz entschieden, dass der Verlag als so genannter "Störer" fĂŒr diesen Beitrag auch ohne Kenntnis selbst in Haftung zu nehmen sei (PDF [3]).
In der schriftlichen BegrĂŒndung erkennt das OLG Hamburg zunĂ€chst an, dass der Verlag "weder als TĂ€ter noch als Teilnehmer an den schadenstrĂ€chtigen Veröffentlichungen in Betracht" kommt. Die BeitrĂ€ge in Webforen wie denen von heise online seien nicht mit Leserbriefen in Printmedien zu vergleichen. In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof festgelegten GrundsĂ€tze zu Live-Sendungen im Fernsehen gelte "fĂŒr ein Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, dass schon im Hinblick auf die garantierte Freiheit der MeinungsĂ€uĂerung auch eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht kommt, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte in Frage steht."
Der Verlag sei seiner Verpflichtung nachgekommen, bei Kenntnis von Rechtsverletzungen innerhalb weniger Stunden die beanstandeten Postings zu löschen. Allerdings obliege ihm als Betreiber in der Folge "die Pflicht, die BeitrĂ€ge des konkreten Forums laufend daraufhin zu ĂŒberprĂŒfen, ob sie erneute Aufrufe der beanstandeten Art enthielten". Die Kontrolle eines einzelnen Artikelforums von heise online hĂ€lt das Gericht fĂŒr zumutbar, wenn weitere Rechtsverletzungen drohten. Ansonsten entstehe fĂŒr den in seinen Rechten verletzten ein "Vakuum" fĂŒr den Schutz seiner grundrechtlich geschĂŒtzten Positionen, weil er lediglich die Löschung konkreter BeitrĂ€ge verlangen könne.
Allgemein gesprochen hĂ€lt der OLG-Senat "eine spezielle Ăberwachungspflicht des Betreibers dann fĂŒr angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige BeitrĂ€ge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat". Weil der Verlag sein Forum gewerblich betreibe, sei ihm eine Ăberwachung ĂŒberdies "eher zuzumuten" als privaten Forenbetreibern.
"Es ist bei uns gĂ€ngige Praxis, dass wir BeitrĂ€ge in derlei Foren nach Veröffentlichung prĂŒfen, soweit es mengenmĂ€Ăig zu leisten ist", erklĂ€rt Christian Persson, Chefredakteur von heise online. "Postings, in denen wir RechtsverstöĂe erkennen, sperren wir ohnehin sofort." Bereits in den Nutzungsbedingungen zu den Foren erkenne der Verlag eine Mitverantwortung fĂŒr die Verbreitung der ForenbeitrĂ€ge an: "FĂŒr die nunmehr eingeschrĂ€nkte Verpflichtung hĂ€tte es des Urteils nicht bedurft. Obwohl die Berufung zurĂŒckgewiesen wurde, sehen wir unsere Auffassung in dieser Frage bestĂ€tigt. Wir freuen uns darĂŒber, dass die vom Landgericht Hamburg gesehene Vorab-Kontrollpflicht fĂŒr ForenbeitrĂ€ge wieder vom Tisch ist." Ob der Verlag gegen die ZurĂŒckweisung der Berufung Rechtsmittel einlege, werde nach genauerer PrĂŒfung der UrteilsgrĂŒnde entschieden. (hob [4])
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[1] https://www.heise.de/news/Berufungsurteil-schraenkt-Forenhaftung-ein-154347.html
[2] http://www.heise.de/recht/2006/olg-hh_28-08-2006_324-O-721_05_heise.pdf
[3] http://www.heise.de/recht/2006/lg-hh_02-12-2006_324-O-721_05_heise.pdf
[4] mailto:hob@ct.de
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