ORF darf in soziale Netzwerke

Der Verfassungsgerichtshof hat ein gesetzliches Verbot für den Österreichischen Rundfunk aufgehoben, in sozialen Netzwerken aktiv zu sein.

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Der Österreichische Rundfunk (ORF) darf weiterhin in sozialen Netzwerken tätig sein und von seinen eigenen Webseiten auch Links auf soziale Netzwerke setzen. Ein gesetzliches Verbot hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) des Landes aufgehoben (G 34/2013-10). Das Verbot wurde als "unverhältnismäßig und daher gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit" verstoßend erkannt.

Selbst darf der öffentlich-rechtliche ORF aber kein soziales Netzwerk betreiben. Diese Einschränkung bleibt aufrecht. Sie soll private Konkurrenten schützen, die nicht aus Zwangsgebühren finanziert werden.

Im Februar 2012 hatte die Regulierungsbehörde KommAustria dem ORF aufgetragen, 38 Facebookseiten zu löschen oder löschen zu lassen. Außerdem wurde ORF-Mitarbeitern die Betätigung auf Facebook untersagt, soweit diese in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim ORF steht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte den Bescheid, doch der Verfassungsgerichtshof gewährte der bei ihm eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung. Damit konnten ORF-bezogene Angebote vorläufig auf Facebook bleiben. Mit der Aufhebung der verfassungswidrigen Passage des ORF-Gesetzes wurde dem KommAustria-Bescheid die Grundlage entzogen.

Treibende Kraft hinter den Einschränkungen war der Verband österreichischer Zeitungen (VÖZ). Er wollte auch alle Twitter-Feeds des ORF gelöscht wissen. Der VÖZ ist der Auffassung, dass die Präsenz des ORF auf Facebook und Twitter der österreichischen Online-Branche schade, weil damit Traffic und somit Werbeerlöse an US-Konzerne umgeleitet würden. (anw)