Oberstes US-Gericht schränkt Gültigkeit von US-Patenten im Ausland ein

Der Supreme Court hat eine Klage des Kohlestofffaser-Fabrikanten Zoltek zurückgewiesen, in der es um die Herstellung von Bauteilen für Militärzwecke mit Hilfe von einem in den USA patentierten Verfahren in Japan ging.

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Der Oberste US-Gerichtshof hat eine Klage des Kohlenstofffaser-Fabrikanten Zoltek zurückgewiesen, in der es um die Herstellung von Bauteilen für Militärzwecke mit Hilfe von einem in den USA patentierten Verfahren in Japan ging. Mit dem Rechtsstreit wollte die Firma gegen die Praxis der US-Regierung vorgehen, beim Vertragspartner Lockheed Martin die Fertigung von Kohlenstofffaser-Platten für den Kampfjet F-22 Raptor in Übersee in Auftrag zu geben. Zoltek argumentierte damit, dass die Produktionsweise von eigenen US-Patenten geschützt sei und dieser gewerbliche Rechtsschutz auch bei einer Auslandsfertigung greife.

In der Regel endet die Gültigkeit des US-Patentrechts an der Staatsgrenze. Ein besonderes Bundesgesetz regelt jedoch, dass im Ausland mit geschützten Bauteilen aus den USA hergestellte Produkte ebenfalls US-Patente verletzen können. Zoltek berief sich in seiner allein gegen die US-Regierung gerichteten Klage auf diese Ausnahmeklausel. Untere Gerichtsinstanzen stellten sich jedoch auf die Seite Washingtons. Der für Berufungsfragen zuständige Gerichtshof, der Federal Circuit Court of Appeals, befand beispielsweise im März 2006, dass sich die US-Regierung nur bei der Ausführung jeden Schrittes der beanspruchten Methode in den USA einer Patentverletzung schuldig machen würde.

Anwälte von Zoltek hielten dagegen, dass das sonst so auf geistige Eigentumsrechte achtende Washington in diesem Fall mit der Absegnung der Auslandsproduktion das US-Patentrecht umgehe und Verfassungsrechte verletze. Die Regierung könnte mit dem Urteil des Berufungsgerichts selbst oder über autorisierte Vertragspartner jedes patentierte Verfahren nutzen, die gefertigten Teile importieren und ohne Ausgleichs- oder Lizenzzahlungen anwenden. Der US-Generalstaatsanwalt Paul Clement zweifelte dagegen die Patentansprüche Zolteks an. Er verwies zugleich auf die Jahrhunderte alte Bestimmung, dass das US-Patentrecht in Übersee nicht durchsetzungsfähig sei. Der Supreme Court schloss sich nun in seiner Entscheidung dieser Sichtwiese des Falls an.

Schon zuvor hatte das oberste US-Gericht Ende April in einer anderen juristischen Auseinandersetzung ähnlich entschieden. Dabei wollte AT&T höchstgerichtlich durchsetzen, dass Microsoft mit der Verwendung eines von dem Telekommunikationsriesen geschützten Audio-Codecs zur Spracherkennung auch mit dem Verkauf von Windows-Betriebssystemen außerhalb der USA ein entsprechendes eigenes US-Patent verletze und Lizenzzahlungen leisten müsse. Die Richter am Supreme Court befanden jedoch, dass der von dem Softwaregiganten nach Übersee verschickte "abstrakte Software-Code" in Form von "Masterdisks" keine "Komponente" der AT&T-Erfindung darstelle und es sich nicht um ein Bauteil handle. Die Mastervorlagen selbst würden nicht auf Rechnern im Ausland installiert, sondern nur davon erstellte Kopien.

Zum Patentwesen allgemein sowie zu den Auseinandersetzungen um Softwarepatente und um die EU-Richtlinie zur Patentierbarkeit "computer-implementierter Erfindungen" siehe den Online-Artikel in "c't Hintergrund" (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den aktuellen Meldungen):

(Stefan Krempl) / (jk)