Patentamt verfügt "Webspace"-Löschung

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die für Klaus Thielker eingetragene umstrittene Wortmarke "Webspace" gelöscht. Aber der Streit geht weiter.

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Am Mittwoch, dem 2. Februar 2000, hat das Deutsche Patent- und Markenamt beschlossen, die für Klaus Thielker eingetragene umstrittene Wortmarke "Webspace" zu löschen. Die Löschung war am 23. Juli 1999 von einer Initiative unter Federführung der Anwälte Boris Höller und Dr. H. Jochen Krieger beantragt worden. Nachdem Thielker einer Löschung seiner Marke zunächst widersprochen hatte, war von der Behörde ein Löschungsverfahren in Gang gesetzt worden. Am 2. Februar erfolgte auf Antrag des Markeninhabers eine rund dreistündige Anhörung beider Seiten. Überraschenderweise fällte das Patentamt dann noch am gleichen Tag seine Entscheidung, die "vollumfängliche Löschung" der Marke zu verfügen. Obgleich die offizielle Begründung noch nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Behörde dem Antrag entsprechend auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse im Sinne des § 50 MarkenG befunden hat.

Thielkers Marke, die als Grundlage für zahlreiche Abmahnungen durch seinen Anwalt Günter v. Gravenreuth gedient hatte, war am 7. Juni 1999 für "Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Präsentationen sowie Bereitstellung der für die Internet-Präsentation benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung" eingetragen worden.

Nachdem das Patentamt die Löschung der Marke seines Mandanten verfügte, hat Anwalt v. Gravenreuth sofort eine Beschwerde angekündigt, die nach § 66 MarkenG innerhalb eines Monats eingelegt werden muss. Der Fall wird also beim Bundespatentgericht landen, und der Advokat ist zuversichtlich, dass dieses den Beschluss der Patentbehörde aufheben wird: "Ich habe es nach vorhergegangenem 'Widerstand' des DPMA (Patentamts) z.B. auch geschafft, 'FUZZI' für Hard- und Software beim BPatG (Patentgericht) eingetragen zu bekommen – warum soll es bei Webspace anders sein?", so v. Gravenreuth.

Eine Beschwerde gegen die Patentamtsentscheidung hat aufschiebende Wirkung, daher bleibt die Marke trotz Löschungsbeschluss zunächst im Register stehen. Gleichwohl hat v. Gravenreuth erklärt, dass er die Ansprüche aus den versandten Abmahnungen zunächst nicht weiter verfolgen werde. Wenn das Patentgericht über die Beschwerde entschieden hat, kann gegen diesen Entscheid wiederum Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden, der dann die höchste Instanz bildet.

Von dem nun abgeschlossenen Löschungsverfahren ist die am 27. August 1996 eingetragene "Webspace"-Wortmarke der Firma What's Up AG nicht betroffen. Sie bezieht sich auf Software. Die What's Up AG hatte Providern, die durch die Abmahnaktionen Thielkers verunsichert waren, den kostenlosen Abschluss befristeter Lizenzverträge zur Nutzung ihrer Marke als einer beschreibenden Bezeichnung angeboten – ungeachtet der Tatsache, dass die Bezeichnung von Speicherplatz auf Webservern in diesem Sinne überhaupt nicht lizenzpflichtig sein konnte. Die Lizenznehmer verpflichteten sich jedoch gleichzeitig, nichts gegen die What's-Up-Marke zu unternehmen, insbesondere nicht ihre Löschung zu betreiben. (psz)