Photovoltaik: Mieter-Hürden für Balkonkraftwerke sollen niedriger werden

Die Länder-Justizminister sprechen darüber, wie Mieter einfacher kleine Solaranlagen installieren können. In Mecklenburg-Vorpommern werden sie nun gefördert.

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(Bild: Make:)

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Die Justizminister der Länder wollen auf ihrer Herbstkonferenz am heutigen Donnerstag darüber sprechen, wie Mieter und Wohnungseigentümer steckfertige Mini-Photovoltaikanlagen einfacher einsetzen können. Beispielsweise müssen bisher die Wohnungseigentümer zustimmen, wenn Mieter eine solche Solaranlage installieren wollen, ebenso müssen sich Eigentümergemeinschaften abstimmen. Bayern schlägt vor, rechtliche Hürden zu senken, ebenso Sachsen-Anhalts Justizministerin Franziska Weidinger (CDU).

Solche Pläne sind nicht unumstritten. Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) meinte Ende Oktober angesichts von Plänen der schleswig-holsteinischen Landesregierung, kleinere Balkon-Solaranlagen zu bezuschussen, solche Förderungen müssten auch wirklich einen Betrag zum Klimaschutz leisten. Bei Balkonkraftwerken habe der Verband Zweifel, zumal bei einer Installation einige wichtige Dinge beachtet werden müssten. "Üblicherweise ist im Mietvertrag vereinbart, dass eine bauliche Veränderung in der Wohnung oder auf dem Balkon grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedarf. Es liegt im Ermessen des Vermieters, ob er dem Wunsch der Mieterin oder des Mieters zustimmt oder nicht", erläuterte der VNW.

Dieses Ermessen war im vergangenen Jahr Gegenstand am Amtsgericht Stuttgart. Dies wies das Ansinnen eines Vermieters ab, ein Mieter solle die auf seinem Balkon installierte kleine Solaranlage wieder abbauen (Az. 37 C 2283/20). In dem Urteil hieß es, der Mieter sei grundsätzlich berechtigt, den Balkon für seine Zwecke zu nutzen. Allerdings liege hier eine bauliche Veränderung vor, weil der aus der Solaranlage gewonnene Strom über neue Leitungen und den Lichtschalter in das vorhandene Stromnetz eingespeist werde. Der Mieter habe trotz eines vom Vermieter ausgesprochenen Verbots die Anlage weiter genutzt, sodass ein vertragswidriger Gebrauch vorliege.

Das Gericht wandte hier ein, dass bei der Beurteilung des vertragswidrigen Gebrauchs nicht nur der Mietvertrag zu beachten sei, sondern auch ein Wandel der Nutzungsgewohnheiten und technischen Entwicklungen. Dazu zähle, Solarstrom zu nutzen, wie schon ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 1990 gezeigt habe (Az. 214 C 24821/90). Eine Solaranlage bringe – wenn auch in kleinem Umfang – Vorteile im Sinne des im Grundgesetz festgelegten Staatsziels Umweltschutz. Dabei müsse allerdings eine solche Solaranlage fachgerecht installiert sein, was in diesem Fall geschehen sei.

Mecklenburg-Vorpommern ist in Sachen Förderung von kleinen Solaranlagen schon weiter als das nordwestliche Nachbarland. Dort können Mieter und Hausbesitzer jetzt Zuschüsse zu nicht genehmigungspflichtigen Solaranlagen beantragen. Dazu müssten Kaufbeleg, Installateursrechnung und ein Foto des fertigen Balkonkraftwerks eingereicht werden. Bei Preisen von etwa 1000 Euro für eine steckerfähige Photovoltaikanlage übernehme das Land rund die Hälfte der Kosten. Bereits gekaufte oder installierte Anlagen würden nicht rückwirkend gefördert. Die Gesamtfördersumme betrage 10 Millionen Euro, 18.000 Haushalte im Land könnten davon profitieren. Umweltminister Till Backhaus (SPD) sagte, sein Land sei damit das erste Bundesland, das solche Balkonkraftwerke finanziell unterstütze.

(anw)