Regierung will Cybercrime-Konvention in dieser Legislaturperiode umsetzen

Justizministerium sieht vor allem im Bereich der Bekämpfung von Hacking-Straftaten Anpassungsbedarf.

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Die Bundesregierung plant, die nach langen und heftigen Diskussionen vor einem guten Jahr in Budapest unterzeichnete Cybercrime-Konvention des Europarats in dieser Wahlperiode in nationales Recht umzusetzen. Die Übereinkunft ist besonders umstritten, da sie weit gehende Klauseln zur Datenspeicherung und zur Telekommunikationsüberwachung enthält. Erstmals sollen die 33 Nationen des Staatenbunds sowie Japan, Kanada, Südafrika und die USA, die sich dem Abkommen angeschlossen haben, gemeinsame konkrete Maßnahmen im Kampf gegen Hacker, Cracker, Päderasten, Online-Erpresser oder andere das Internet für ihre Zwecke missbrauchende Gangster ergreifen.

Trotz des umfangreichen Katalogs der Konvention gegen Cyberverbrechen aller Art sieht das Bundesjustizministerium allerdings keinen großen Handlungsbedarf. So erklärte Ministerialrat Manfred Möhrenschlager auf der Konferenz IT-Sicherheit in der Informationsgesellschaft der Friedrich-Ebert-Stiftung am Donnerstag in Berlin, dass "wir in vielen Bereichen keiner Änderung des bestehenden Rechts bedürfen".

Die Umsetzung der weit gefassten strafrechtlichen Befugnisse der Übereinkunft unterliegt generell nationalstaatlichem Recht. Und da "wird es keine Grundrechtseinschränkungen geben", so Möhrenschlager. Regelungen wie das Zeugnisverweigerungsrecht würden selbstverständlich unverändert bleiben. Auch die Paragrafen 108a und b der Strafprozessordnung (STPO), die den Katalog für den Einsatz der Telekommunikationsüberwachung enthalten, "werden nicht geändert". Abhörmaßnahmen würden somit auf die bestehende -- im Laufe der Jahre allerdings bereits ständig erweiterte -- Palette "schwerer Delikte" beschränkt bleiben.

Nachholbedarf sieht Möhrenschlager höchstens bei der Vorsorge gegen die so genannten Hacking-Delikte wie dem Ausspähen von Daten. Bei Themen wie "Zugang zu Computersystemen, Sabotage und Vorbereitungshandlungen" sei zu prüfen, ob es Adaptionsbedarf gebe. "Eine zwingende Verpflichtung besteht hier aber nur ganz begrenzt", sagte der Vertreter des Justizministeriums. Im Prozessrecht sei zudem die vom Abkommen verlangte "schnelle Sicherung von Computerdaten" mit der bestehenden Gesetzeslage abzugleichen. Eine Grundlage für eine generelle Internetüberwachung oder für die auf EU-Ebene in anderen Gremien diskutierte Einführung einer vom Justizministerium eher skeptisch beäugten Vorratsdatenspeicherung stelle die Konvention jedenfalls nicht dar.

Zum näheren Zeitplan zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrags konnte sich Möhrenschlager noch nicht äußern. Abwarten wolle man auf jeden Fall erst die Fertigstellung des als "Hacker-Richtlinie" bekannten Rahmenbeschlusses zu Angriffen auf Informationssystemen, den der EU-Ministerrat entgegen eines deutschen Votums verschärfen will. Andererseits sei Deutschland durchaus interessiert daran, ein bereits fertig geschnürtes Zusatzprotokoll zur Konvention, das das internationale Vorgehen gegen Rassenhass und Fremdenfeindlichkeit im Netz koordinieren soll, schnellstmöglich verabschiedet werde. Da dies erst nach der Ratifizierung des Kerntextes möglich sei, bestehe ein gewisser Zeitdruck. (Stefan Krempl) / (anw)