SCO Group Deutschland muss Software-Updates der Mutterfirma prüfen

Nachdem auf der Website der Firma trotz einer Unterlassungserklärung erneut rufschädigende Behauptungen über Linux aufgetaucht waren, hatte ein IT-Dienstleister auf Zahlung der Vertragsstrafe geklagt

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Von
  • Peter Mühlbauer

Die SCO Group GmbH, eine Tochter des amerikanischen Unternehmens SCO Group Inc., hat nach Software-Updates der Mutterfirma deren Internetauftritt auf Fehler hin zu überprüfen. Dies gilt zumindest dann, wenn derselbe Fehler bereits in der Vergangenheit einmal passierte. Diese Rechtsauffassung ließ heute das Landgericht München I erkennen, worauf sich Jens Horstkotte, der die Firma juristisch vertrat, auf einen Vergleich einließ, bei dem die GmbH 10.000 Euro an einen IT-Dienstleister zahlen muss (Az. 21 O 1929/08).

SCO ist einer größeren Öffentlichkeit durch die unendliche Geschichte um die Prozesse der SCO Group gegen Novell um Unix-Verwertungsrechte und -Copyrights und um angebliche unrechtmäßige Übernahme von Source-Code in Linux gegen IBM bekannt geworden. In der Auseinandersetzung um die Rechte am Betriebssystem Unix zwischen Novell und der SCO Group wurde in einem Grundsatzurteil entschieden, dass SCO Copyright-Rechte von Novell verletzt hat und Lizenzzahlungen schuldig geblieben ist. Derzeit agiert SCO unter Chapter 11 des US-Konkursrechts, hofft aber auf einen neuen Investor, auch um die Verfahren um den angeblichen Code-Klau in Linux weiterzuführen.

Anlass des Verfahrens in München war nun, dass die SCO Group GmbH Äußerungen über angebliche Rechtsverletzungen durch Linux, wegen der das Unternehmen bereits 2003 abgemahnt wurde und sodann Unterlassungsverträge abgeschlossen hatte, nach einer Unterbrechung erneut im Internet erschienen. Die Thinking Objects GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Bernreuther, hatte wegen Verletzung des Unterlassungsvertrages geklagt, worauf die SCO Group GmbH sich darauf berief, dass die verbotenen Äußerungen ohne ihre Kenntnis versehentlich über ein Software-Update der amerikanischen Mutterfirma aufgespielt worden seien. Das Münchner Landgericht äußerte in der Verhandlung die Auffassung, dass es Aufgabe der SCO Group GmbH war, die URL, unter der die verbotenen Äußerungen erschienen, zumindest nach Software-Updates zu überprüfen.

Als Rechtsanwalt Horstkotte vorbrachte, dass die GmbH über solche Updates nicht informiert werde, befanden die Richter, dass es dem Unternehmen durchaus zumutbar gewesen wäre, sich über solche Vorgänge Kenntnis zu verschaffen, da allgemein bekannt sei, dass Updates zu solchen Problemen führen könnten. Recht bekam SCO lediglich in dem Punkt, dass die unter einer .com-Domain abrufbaren Äußerungen in englischer Sprache nicht unter den Verantwortungsbereich der deutschen GmbH fallen, weshalb sich die Anwälte der beiden Parteien auf Anregung des Gerichts auf einen Vergleich einigten, der innerhalb von drei Wochen widerrufen werden kann.

Zu den Entwicklungen in dem Streit, den SCO mit IBM, Novell und der Open-Source-Gemeinde um SCO-Rechte an Unix und angeblich unrechtmäßig in Linux übernommenen Code angezettelt hat, siehe den Online-Artikel in c't Hintergrund (mit chronologischer Linkliste zu Beiträgen auf heise online, aus Technology Review und der c't):

(pem)