Schweizer Parlament gegen Bestpreisklauseln von Online-Buchungsplattformen

Die zweite Kammer des Schweizer Parlaments stimmte am Montag für eine "Lex Booking". Damit sollen nun Bestpreisklauseln von Onlineplattformen für Buchungen Schweizer Hotelzimmer verboten werden.

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Online-Buchungsportale
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Von
  • Tom Sperlich
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Schweizer Hoteliers können ihre Preise künftig wieder uneingeschränkt selbst festlegen, auch wenn sie ihre Zimmer über Online-Buchungsplattformen vermarkten. Nachdem bereits die kleine Kammer des Schweizer Parlaments, der Ständerat, sich im März dafür ausgesprochen hatte, dass es Bestpreisklauseln verboten sehen will, stimmte gestern mit grosser Mehrheit auch der Nationalrat, die zweite, grosse Kammer des Parlaments, gegen Preisparitätsklauseln zwischen Internet-Buchungsplattformen und Hotels.

Das Parlament hat somit die Regierung, den Bundesrat, formell beauftragt, jetzt sogenannte "Knebelverträge", wie sie von vielen Politikern in der Ratsdebatte genannt wurden, zu verbieten.

Bisher durften Hotels ihre Zimmer nicht günstiger anbieten, als auf den Buchungsplattformen mit denen sie vertraglich verbunden sind. Das aber sei erforderlich, so die Buchungsplattformen, um vorzubeugen, dass potentielle Kunden sich der Online-Services bei Booking & Konsorten bedienen, sich über das Hotel, die angebotenen Zimmer und ihre Preise informieren, das Zimmer dann aber auf der Website des Hotels buchen.

Dennoch entschied das Parlament, dass der Bundesrat jetzt in den nächsten zwei Jahren einen entsprechenden Gesetzesvorschlag erarbeiten muss, "ein Spezialgesetz gegen die Plattformen, eine 'Lex Booking'", wie es der Schweizer Tages-Anzeiger formuliert.

In der Debatte war ein Verbot der Bestpreisklauseln von Onlinebuchungsplattformen sehr umstritten. Man diskutierte etwa darüber, was dann in dieser Hinsicht ein "freier Markt" überhaupt bedeutet. Auch die Regierung ist laut Medienberichten nicht erfreut über die Entscheidung des Parlaments. Bundesrat und Wirtschaftsminister Johann Schneider-Amman betonte in der Debatte des Rats, dass man (dem Regulierer) der Wettbewerbskommission (Weko) ein bisschen mehr Vertrauen schenken solle. Die Weko hätte sich die Paritätsklausel bei Onlinebuchungsplattformen 2015 genau angeschaut und sei zum Schluss gekommen, dass keine Massnahmen nötig seien.

Genau betrachtet hatte die Weko aber die damals existierende so genannte "weite Paritätsklausel", wonach es Hoteliers nicht erlaubt war, die Preise für ein Zimmer auf verschiedenen Online-Buchungsplattformen und der eigenen Website zu differenzieren, verboten. Die Onlineplattformen führten daraufhin die "enge Paritätsklausel" ein. Nominell dürfen demnach Hoteliers bis dato auf den verschiedenen Plattformen abweichende Preise anbieten, jedoch ihre Zimmer nicht auf der hoteleigenen Website günstiger offerieren.

Dass Massnahmen nötig seien, findet dahingegen der staatliche Preisüberwacher, der letzten Dienstag ein Verfahren gegen Booking.com eingeleitet hat. Bei einer Untersuchung fand er Hinweise auf einen Preismissbrauch bei Kommissionen, die die Online-Buchungsplattform von den Hotels verlangt. Die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung wäre bereits gescheitert gewesen.

Doch bezüglich Preisparitätsklauseln löse ein Verbot die Probleme gar nicht, sagte Wirtschaftsminister Schneider-Ammann laut Medienberichten. Innovative, neue Geschäftsideen sollten nicht voreilig verboten werden. "Wer sich der Digitalisierung verschliesst, der gefährdet den Anschluss an die Wettbewerbsfähigkeit", wird Schneider-Ammann zitiert.

Der Nationalrat folgte jedoch trotzdem der Empfehlung seiner vorberatenden Kommission (120 Ja-Stimmen zu 52 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen). Die Mehrheit im gesamten Schweizer Parlament sieht also in den Bestpreisklauseln wettbewerbsschädigende "Knebelverträge". Bereits in sämtlichen an die Schweiz angrenzenden Nachbarländern – Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien sind Paritätsklauseln von Online-Buchungsplattformen für Hotels bereits verboten. In Italien wurde gerade im August die Paritätsklausel der Buchungsplattformen untersagt. Damit dürfen Hotels in diesen Ländern auf ihren Websites günstigere Preise anbieten als die Buchungsplattformen.

In Deutschland hat bereits 2013 das Bundeskartellamt die Bestpreisklausel der Plattform HRS für wettbewerbswidrig erklärt. Seit 2016 ist es auch Booking.com in Deutschland untersagt diese Klauseln anzuwenden. Booking wehrt sich aber wohl noch gerichtlich dagegen: Der Beschluss des Kartellamts ist noch nicht rechtskräftig. (kbe)