Scoring durch Schufa & Co.: EU-Datenschutzbeauftragter fordert engere Grenzen

Daten, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erhoben und verarbeitet werden, kommen laut dem EU-Datenschützer Wojciech Wiewiórowski nicht für Werbung in Frage.

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(Bild: Zapp2Photo / Shutterstock.com)

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Korrekturen am Entwurf der EU-Kommission für eine Reform der Richtlinie für Verbraucherkredite möchte der der EU-Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski. Der Vorschlag der Kommission sieht auch neue Vorgaben für das Scoring zur Bonitätsprüfung durch Auskunfteien wie die Schufa vor. Wiewiórowski fordert den Gesetzgeber im Interesse eines erhöhten Verbraucherschutzes auf, die Datenkategorien genauer festzulegen, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit verwendet werden dürfen.

Zum Scoring erhobene und verarbeitete personenbezogene Informationen sollten etwa nicht für Werbung und Marketing genutzt werden, verlangt Wiewiórowski in einer neuen Stellungnahme. Er unterstützt zudem das geplante Verbot, wonach Angaben aus sozialen Medien und Gesundheitsdaten nicht für die Einstufung von Verbrauchern eingesetzt werden dürften.

Der EU-Datenschutzbeauftragte empfiehlt zugleich, diese Sperre auf alle nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als besonders sensibel eingestuften persönlichen Informationen sowie auf die Auswertung des Online-Surfverhaltens von Nutzern auszuweiten. Er bezieht sich so etwa auf Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Außen vor bleiben würden zudem genetische Informationen, biometrischen Merkmale zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Angaben zum Sexualleben.

Die Anforderungen, die Rolle und die Verantwortlichkeiten von Kreditdatenbanken oder Dritten, die Bonitätsbewertungen durchführen, sollten Wiewiórowski zufolge ebenfalls behandelt werden. Das Gesetz müsse die Kategorien von Informationen harmonisieren, die in einschlägigen Informationssystemen enthalten sein können. Der Gesetzgeber sollte auch festlegen, wann solche Datenbanken konsultiert werden dürften.

Wenn zur Bonitätsprüfung persönliche Profile erstellt werden oder eine andere automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist, müssten die Verbraucher stets aussagekräftige Vorabinformationen erhalten, heißt es in der Stellungnahme. Wichtig sei auch die Option, eine menschliche Einschätzung zusätzlich zu der automatisierten verlangen zu können.

Bei personalisierten Angeboten auf der Basis einer maschinellen Datenverarbeitung und einer damit erfolgenden Preisdiskriminierung sollen die Kreditgeber laut dem Plädoyer verpflichtet sein, "klare, aussagekräftige und einheitliche Informationen über die Parameter zu liefern, die zur Bestimmung des Preises verwendet werden". Diese Konstanten müssten in der Richtlinie klar umrissen werden.

Wiewiórowski erinnert zudem daran, dass die datenschutz- und verbraucherkreditrechtlichen Anforderungen auch in die geplanten Regeln über Künstliche Intelligenz (KI) integriert werden müssen. Dies gelte vor allem für die Zertifizierung von KI-Systemen, die für die Bonitätsprüfung verwendet werden. Der einschlägige Kommissionsentwurf sieht vor, Scoring im Wirtschaftsbereich als Hochrisiko-Anwendung einzustufen. Für solche KI-Anwendungen gelten zusätzliche Sicherheitsverfahren, Transparenzanforderungen und eine erweiterte Haftung. Social Scoring durch den Staat soll untersagt werden.

Mit der neuen Richtlinie zielt die Kommission darauf ab, die bestehenden Verbraucherkreditvorschriften zu modernisieren, um den durch die Digitalisierung und andere Markttrends ausgelösten Veränderungen Rechnung zu tragen. Sie will etwa die Nutzung von Online-Vertriebskanälen und neue Formen kurzfristiger, teurer Darlehen berücksichtigen. Die EU-Verbraucherschutzorganisation BEUC hatte bereits 2019 gewarnt, dass der Einbezug von Daten aus sozialen Netzwerken und Browserverläufen ins Scoring Fragen von Relevanz, Datenschutz, Fairness und Diskriminierung aufwerfe.

(jk)