Slot-1-Karten: Berufung gegen Nintendos Millionenurteil

Gegen das Landgerichtsurteil, das Nintendo einen Schadenersatz in Höhe von einer Million Euro wegen des Vertriebs von Slot-1-Karten zur Umgehung des Kopierchutzes der Nintendo DS-Konsole zugesprochen hat, legte die beklagte Firma nun Berufung ein.

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Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Fast vier Jahre nach der ersten Klage-Einreichung ist das Urteil zur Höhe der Schadenersatzforderungen Nintendos noch immer nicht rechtskräftig.

(Bild: Nintendo)

In seinem Urteil vom 20. Juni hatte das Landgericht München (AZ 21 O 22196/08) die in Dortmund ansässige SR-Tronic GmbH zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von einer Million Euro an den japanischen Videospielhersteller Nintendo verurteilt. Wie SR-Tronic nun mitteilte, hat die Firma gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.

SR-Tronic argumentiert, die von ihnen in den Jahren 2008 bis 2009 verkauften Slot-1-Adapterkarten seien nicht dazu geeignet, Spiele für Nintendos Taschenkonsole DS zu kopieren. Die Karten erlaubten es, sowohl legale Software auf den DS-Geräten abzuspielen als auch illegal kopierte Spiele – eine solche illegale Nutzung könne bei den Slot-1-Karten technisch ebenso wenig ausgeschlossen werden wie bei DVD-Brennern. Vielmehr sollten laut SR-Tronic diejenigen verurteilt werden, welche die illegalen Kopien der DS-Spiele im Internet in Umlauf bringen.

Allerdings hatte das Landgericht München in seinem Urteil vom Oktober 2010 der Argumentation von SR-Tronic bereits widersprochen: "Fest steht, dass die von den Klägerinnen auf welche technische Weise auch immer geschaffene Schutzvorrichtung durch von der Beklagten vertriebene Adapter umgangen wird." Ebenso widersprach es der Argumentation von SR-Tronic, die Spiele auf den DS-Karten seien durch keinen Kopierschutz gesichert: "... die auf den Nintendo DS Karten enthaltenen urheberrechtsschutzfähigen Computerprogramme [wurden] durch spezielle technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95 a Abs. 2 UrhG geschützt." Unter anderem sei dieser Schutz durch die spezielle Form der DS-Karten gegeben wie auch durch eine Nintendo-Logo-Datei, die den Bootvorgang der Spiele initiiert. Eine solche geschützte Logo-Datei von Nintendo sei mit abgewandeltem Bootcode jedoch auf verschiedenen Slot-1-Karten vorhanden gewesen, die SR-Tronic vertrieben hatte. So stellte das LG München fest: "Die hier streitgegenständlichen Adapter wurden auch hauptsächlich entworfen und hergestellt, um die Umgehung wirksamer technischer [Kopierschutz-]Maßnahmen der Klägerin zu ermöglichen."

Trotzdem will SR-Tronic nicht locker lassen und hat beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR  124/11 eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Frage der Zulässigkeit des Verkaufes der Slot-1-Adapterkarten vorgelegt. In dem Verfahren will SR-Tronic noch einmal die Frage behandeln, ob Nintendos DS-Spiele tatsächlich durch einen Kopierschutz geschützt sind, wie es das LG München in seinem Urteil festgestellt hatte. (hag)