US-Musikindustrie triumphiert vor Gericht
Eine Jury in Duluth (US-Bundesstaat Minnesota) befand eine 30-jährige Amerikanerin der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung für schuldig und verurteilte sie zu einer Strafzahlung von mehr als 220.000 US-Dollar.
In ihrem Kampf gegen Musikpiraterie hat die amerikanische Musikindustrie am Donnerstag einen für Beobachter überraschenden und deutlichen Sieg errungen. Zwölf Geschworene befanden eine 30 Jahre alte Amerikanerin im US-Bundesstaat Minnesota schuldig, durch die Weitergabe von Musikdateien an andere Internetnutzer vorsätzlich die Urheberrechte führender Plattenfirmen verletzt zu haben. Die alleinstehende Mutter wurde der Urheberrechtsverletzung in 24 Fällen schuldig gesprochen und zur Zahlung einer Geldstrafe von 222.000 US-Dollar (rund 156.000 Euro) verurteilt. Der einflussreiche Verband Recording Industry Association of America (RIAA) warf ihr vor, unter dem Benutzernamen "tereastarr" über den Shared-Ordner eines Kazaa-Clients insgesamt rund 1.700 Musik-Dateien verbreitet zu haben. Geklagt hatten betroffene Labels von insgesamt 24 Songs.
Der Prozess in Duluth (Minnesota) war das erste der mehreren tausend von der RIAA angestrengten Verfahren, das es tatsächlich bis zu einer Verhandlung gebracht hatte. Nach Prozessauftakt am vergangenen Dienstag und zwei Tagen Verhandlung kamen die Geschworenen, die sich im Rahmen der Jury-Auswahl selbst als nicht besonders Computer-affin geoutet hatten, am Donnerstag nach über vier Stunden Beratung zu ihrem Urteil. Während die RIAA, deren Argumentation von Beobachtern vor Prozessbeginn als schwach eingestuft worden war, mit dem Ausgang mehr als zufrieden ist, zeigten sich Kritiker der RIAA-Klagekampagne überrascht.
"Eine Strafe von 220.000 Dollar für die Urheberrechtsverletzung von 24 Songs, die zusammen 23,76 Dollar kosten? In einem Fall, in dem es keinen Beweis gibt, dass die Beklagte diese Dateien tatsächlich übertragen hat?" Der New Yorker Rechtsanwalt Ray Beckerman, selbst an Verfahren gegen die Musikindustrie beteiligt, kann es kaum glauben. "Das ist eines der irrationalsten Dinge, die ich in meinem Leben mit dem Gesetz je gesehen habe." Knackpunkt des Verfahrens war offenbar, dass sich die RIAA mit ihrer bekannten Argumentationslinie durchsetzen konnte, dass die einfache Bereitstellung von Daten (wie im Kazaa-Shared-Ordner) schon eine Verbreitung im Sinne des US-Copyrights (Digital Millennium Copyright Act, DCMA) bedeutet.
In der ersten Fassung der Unterweisung, die den Geschworenen zur Urteilsfindung an die Hand gegeben wird, hatte es unbestätigten Berichten zufolge noch geheißen, dass die Bereitstellung von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz allein noch keine Verletzung der Verbreitungsrechte der Rechteinhaber bedeute, sondern dass eine tatsächliche Übertragung stattfinden müsse. Dieser Passus war auf Betreiben der RIAA-Anwälte vom Richter noch geändert worden, so dass die reine Bereitstellung von Songs für ein P2P-Netz schon eine Urheberrechtsverletzung bedeute.
Doch hatte dieser Etappensieg der RIAA während des mündlichen Verfahrens die kritischen Prozessbeobachter noch nicht wirklich verunsichern können. Denn nachdem die Beklagte ihre Festplatte kurz nach den angeblichen Urheberrechtsverstößen ausgetauscht hatte, konnten die RIAA-Anwälte ihr weder die Bereitstellung der Songs noch den Betrieb eines Kazaa-Clients direkt nachweisen. Doch dürfte auch der Nutzername der Beklagten eine wesentliche Rolle gespielt haben. So ist die Beklagte, die die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen stets bestritten hatte, nach Meinung des Industrieverbandes durch den Kazaa-Nutzernamen "tereastarr", den sie auch andernorts im Netz verwendet, eine IP-Adresse und die MAC-Adresse ihres Kabelmodems eindeutig identifiziert worden.
Dieser Meinung haben sich die Geschworenen nun offenbar anschließen können. Bereits während der Beratung gab es einen Hinweis, dass die Jury die Beklagte schuldig sprechen könnten. Die Geschworenen hatten sich vom Richter instruieren lassen, wie hoch die Mindeststrafe für vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist. Das sind 750 US-Dollar pro Verstoß, der Strafrahmen geht bis maximal 150.000 US-Dollar – der Beklagten drohte also eine Millionenstrafe. Den Rahmen haben die Geschworenen nun nicht ganz ausgeschöpft, sind mit 9.250 US-Dollar pro Song aber auch nicht am unteren Rand geblieben.
Während der Verhandlung des Falls, dessen ursprüngliche Bezeichnung nach dem plötzlichen Rückzug des Virgin-Labels kurz vor Prozessbeginn in "Capitol Records v. Thomas" geändert worden war, hatten Beobachter von einem ausgeglichenen Schlagabtausch berichtet. So konnte sich die RIAA zwar mit ihrer Auslegung des Urheberrechts durchsetzen, doch versagte der Richter eine Zeugenvernehmung des RIAA-Präsidenten, weil er den Prozess nicht zu einer Show der Musikindustrie machen wollte. Dennoch sieht der Verband in dem vermutlich richtungsweisenden Urteil die Bestätigung der umstrittenen Klagekampagne, mit der die Musikindustrie tausende mutmaßliche Filesharer überzogen hat und die nicht selten in einem Vergleich enden. "Das passiert, wenn man sich nicht vergleicht", kommentierte RIAA-Anwalt Richard Gabriel laut einem Wired-Bericht. "Ich glaube, wir haben deutlich gemacht, dass wir gewillt sind, das vor Gericht auszutragen." Der Nachrichtenagentur AP sagte er: "Das ist, so hoffe ich, ein Signal, dass der Download und die Verbreitung unserer Aufnahmen nicht okay ist."
Unklar ist unterdessen, wie es nun weiter geht. Auf die Beklagte, die nach Angaben ihres Anwalts Brian Toder am Boden zerstört ist, kommen nun unter Umständen noch die Prozesskosten der Gegenseite zu – was ebenfalls sehr teuer werden kann. Toder ist allerdings zuversichtlich, mit der Gegenseite reden zu können. Ob er in Berufung geht, sagte er US-Berichten zufolge bisher nicht. Für seinen Kollegen Beckerman ist der Fall nach der Niederlage alles andere als vorbei. "Wenn der Richter das Urteil nicht von sich aus überstimmt, erwarte ich einen entsprechenden Antrag, der sich auf die offensichtliche Verfassungswidrigkeit und andere Gründe bezieht." Sollte es dazu nicht kommen, rechnet er mit einem Erfolg in der Berufung. (vbr)