US-Unterhaltungsindustrie verlangt Filter für Tauschbörsen

Ein Berufungsgericht hat im Verfahren Unterhaltungsindustrie vs. Grokster und StreamCast Networks die Argumente der Parteien gehört.

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Das Berufungsgericht im kalifornischen Pasadena hat im Verfahren gegen die Tauschbörsenbetreiber Grokster und StreamCast Networks die Argumente der Parteien gehört. Anwälte der Unterhaltungsindustrie behaupteten dabei, 90 Prozent des Materials, das über diese Plattformen getauscht werde, sei illegal. Die Tauschbörsen sollten Filter einbauen, die solches verhindern, heißt es in Medienberichten. Die Anwälte der Gegenseite meinen hingegen, die Nutzung von Filtern würde die Existenz der Tauschbörsen gefährden. Es stehe den Gesetzgebern zu, das Urheberrecht zu ändern, nicht den Gerichten.

Die Kläger nahmen auch das so genannte Sony-Betamax-Urteil von 1984 aufs Korn, das in diesem Fall den Rücken der Beklagten stärken soll. Der US-amerikanische Supreme Courts hatte seinerzeit entschieden, dass Sony weiter Betamax-Videorecorder fertigen dürfe, da man keine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung leisten könne, wenn man nicht direkt daran beteiligt sei. Die Kläger meinen nun, dass der Anteil des illegalen Materials auf Tauschbörsen erheblich sei. Im Gegensatz zu Sony, das keine Kontrolle über die verkauften Geräte hatte, könnten Grokster und StreamCast Networks ihre Plattformen steuern. Die Verteidigung sagte, in dem Fall müssten auch Hersteller von CD-Brennern zur Verantwortung gezogen werden.

Filmstudios, Plattenfirmen sowie Interpreten und Verlage, vertreten durch ihre Interessenverbände (MPAA, NMPA, RIAA), werfen Grokster und der StreamCast-Plattform Morpheus vor, in Millionenhöhe von Musik zu profitieren, für die deren Autoren kein Geld bekämen. Von den P2P-Anbietern betriebene Dienste erleichterten den illegalen Vertrieb ebenso wie das Raubkopieren, lautet der Vorwurf in der Klage.

Im April 2003 hatte ein kalifornisches Bundesbezirksgericht um Richter Stephen Wilson die Vorwürfe gegen Grokster und StreamCast mit dem Argument zurückgewiesen, dass die beiden P2P-Anbieter die über ihre Netzwerke ausgetauschten Dateien nicht unmittelbar kontrollieren könnten. Ohne den Nachweis aktiven und substanziellen Zutuns zur Copyright-Verletzung seien die Tauschbörsen -- die auch legalen Zwecken dienten -- nicht haftbar zu machen. (anw)