USA verschärfen Strafen für illegale Kopien

Die für Strafmaß-Festlegungen zuständige U.S. Sentencing Commission hat die Basisstrafe für das Verbreiten von illegalen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke im Internet um etwa 40 Prozent erhöht.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Die für Strafmaß-Festlegungen zuständige U.S. Sentencing Commission (USSC) hat eine Verschärfung des im Frühjahr verabschiedeten Family Entertainment and Copyright Act of 2005 (FECA) beschlossen. Demnach müssen Personen, die illegal Kopien von urheberechtlich geschützten Kinofilmen oder Musikalben anfertigen und diese vor dem offiziellen Erscheinungstermin im Internet zugängig machen oder zum Download anbieten, künftig mit härteren Strafen rechnen.

Grund ist eine Anhebung der Basisstrafe ("Base Offense Level") für solche Vergehen um zwei Punkte, was zur Folge hat, dass das normale Strafmaß künftig 10 bis 16 Monate statt 6 bis 12 Monate beträgt. Das Punktesystem ist Teil des United States Sentencing Guidelines Manual (USSG), einem Regelwerk, das alle Straftatbestände in den USA erfasst und jeder Straftat eine Basiszahl zuordnet, die als Startpunkt für die Berechnung des konkreten Strafmaßes dient. Abhängig von den Umständen der Tat kann der "Base Offense Level" anschließend erhöht oder vermindert werden.

An den Höchststrafen des Family Entertainment and Copyright Act of 2005 hat sich indes nichts geändert: In einfachen Fällen drohen Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen von bis zu 250.000 US-Dollar. Wiederholungstätern droht das doppelte Strafmaß. Wem nachgewiesen wird, er habe mit dem Anfertigen der Kopien ein kommerzielles Interesse verfolgt, soll sogar für fünf Jahre und im Wiederholungsfall für zehn Jahre hinter Gittern verschwinden.

Richter, die über Fälle von illegalem Filesharing verhandeln, können künftig zudem eigene Schätzungen über die Anzahl von heruntergeladenen Dateien anstellen und diese in die Berechnung des Strafmaßes einfließen lassen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Strafmaß umso höher ausfällt, je mehr Dateien heruntergeladen wurden. Außerdem wird der Begriff "Upload" dahingehend erweitert, dass darunter künftig auch schon das Bereitstellen von urheberrechtlich geschütztem Material als öffentlich zugängigliche Datei zu verstehen ist — ein konkreter Upload-Vorgang beziehungsweise eine Übertragung etwa auf einen Server muss also nicht vorgenommen werden. (pmz)