Urteil: Airbnb muss Daten von Vermietern bei Verdacht herausgeben

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wollte von Airbnb wegen des Verdachts der Zweckentfremdung Daten bekommen. Airbnb wehrte sich dagegen – vorerst vergeblich.

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Ein trendy Loft-style-Appartment in Berlin-Friedrichshain.

(Bild: Airbnb)

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Der Apartment-Vermittler Airbnb muss die Daten privater Vermieter an Behörden herausgeben, wenn es den Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung gibt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des irischen Unternehmens dagegen zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Wer in Berlin seine Wohnung an Feriengäste vermieten will, braucht dafür seit 2014 eine Genehmigung. Das Gesetz wurde weiter verschärft, wegen knappen Wohnraums sollen die Regelungen noch strenger werden. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hatte den Verdacht, dass gegen das Zweckentfremdungs-Verbot von Wohnungen verstoßen wird, weil Inserate keine oder falsche Registriernummern hatten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht zu erkennen waren.

Im Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Airbnb, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter und die genaue Lage ihrer Quartiere zu übermitteln. Airbnb hatte argumentiert, der Bescheid des Bezirksamtes sei rechtswidrig, die geforderte Auskunft verfassungswidrig. Zudem werde verlangt, gegen irisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Der Bescheid betreffe als Sammelabfrage keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor.

Eine Registriernummer sei gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen im Internet gesetzlich eingeführt worden, erläutert das Gericht. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung anbieten. Die Nummer soll im Internet der Nachweis für ein legales Angebot sein.

Das Gericht urteilte, gegen den Bescheid gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, dies sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auf irisches Datenschutzrecht könne sich die Klägerin nicht berufen. Das sogenannte Herkunftslandprinzip könne hier nicht angewendet werden.

Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe gebündelte Einzelfälle, genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von Airbnb betriebenen Plattform seien für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Der dafür notwendige hinreichende Anlass sei gegeben, wenn Anbieter in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder wenn sich eine gewerbliche Vermietung nicht aus dem Angebot selbst ergebe, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten.

Nach einer Umfrage der dpa von Anfang April haben Berliner Bezirke gegen Anbieter ungenehmigter Ferienwohnungen seit 2018 Bußgelder in Millionenhöhe verhängt. Allein in sieben Bezirken belief sich die Summe auf 3,4 Millionen Euro.

(anw)