Urteil: Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtswidrig
Das Landgericht München hält den Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann für einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden.
Nach einem Urteil des Landgerichts München I im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig. In der Entscheidung vom 19. Januar 2006 (Az.: 7 O 23237/05) hält das Landgericht (LG) den Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann für einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. Geklagt hatte die Oracle International Corp. gegen den Münchner Software-Anbieter usedSoft GmbH, der sich auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert hat.
usedSoft habe das ausschließliche Nutzungrecht von Oracle verletzt, urteilte nun das Landgericht München I. Die Richter sahen es dabei insbesondere als erwiesen an, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§§ 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG) nicht greife, demzufolge die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken, zum Beispiel CDs, abgegolten sind. Oracle vertreibe jedoch seine Software zum überwiegenden Teil per Download. Daneben rügte das Landgericht auch einen Verstoß gegen das Markenrecht und unlautere Werbeaussagen seitens usedSoft. Die Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes durch das LG dürfte indes nicht nur unter Juristen für rege Diskussionen sorgen.
In einer ersten Stellungnahme teilte usedSoft mit, dass man bereits Berufung gegen das Urteil einlegt habe. Den Kunden empfehle man derweil beim Softwarekauf auf einen Datenträger zu bestehen, um die Software später weiter veräußern zu können. Matthias Petzold, Leiter der Rechtsabteilung von Oracle Deutschland, bestätigte, dass usedSoft mittlerweile Berufung eingelegt hat. Über ein weiteres Vorgehen gegen andere Gebrauchtsoftware-Anbieter sei indes noch nicht abschließend entschieden worden.
Die Entscheidung des LG München I erging im einstweiligen Verfügungsverfahren. In der Praxis eher ungewöhnlich, erließ das Gericht die einstweilige Verfügung erst nach einer mündlichen Verhandlung. Dies lässt erkennen, dass das Gericht sich der Brisanz seiner Entscheidung durchaus bewusst war und daher besonders sorgfältig die Rechtsargumente beider Parteien abwägen wollte. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich in der so genannten OEM-Entscheidung im Jahr 2000 festgestellt, dass der Weiterverkauf von "entbundelter" Software an Verbraucher grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 06. 07. 2000, AZ: I ZR 244/97). Auf genau dieses Urteil verweist auch die usedSoft-Internetseite.
Das Urteil wird aller Voraussicht nach nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Ein mögliches Hauptverfahren steht noch aus. (Markus Schickore) / (ur)