Urteil: Perlentaucher.de darf weiterhin tauchen
Das Landgericht Frankfurt hat nichts daran auszusetzen, dass Perlentaucher.de Buchkritiken der FAZ zusammenfasst und mit Lizenzen fĂŒr diese Abstracts Geld verdient.
Inhaltsbeschreibungen von Texten, sogenannte Abstracts, verstoĂen nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt [1] am Main am 23. November entschieden (AZ: 2-03 O 172/06, PDF [2]). Demnach sind die Verbreitung solcher Abstracts und deren Verkauf zulĂ€ssig.
Im vorliegenden Fall hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ [3]) gegen die Betreiber von Perlentaucher.de [4] geklagt. Das Online-Angebot fasst unter anderem tĂ€glich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen zusammen. Dazu gehörten auch Buchrezensionen der FAZ. Die Perlentaucher haben Lizenzen fĂŒr die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft, etwa an Online-BuchlĂ€den.
Die FAZ klagte gegen die kommerzielle Verwertung der Abstracts, wurde jedoch vom Gericht abgewiesen. Bei den Abstracts handle es sich um eine SekundĂ€rnutzung urheberrechtlich geschĂŒtzter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienen, den Leser ĂŒber den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren â im Prinzip also Besprechungen von Besprechungen. Ăbernommen wurden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, SĂ€tze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsĂ€tzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum fĂŒr die Entfaltung von IndividualitĂ€t bieten, so die Richter.
Da die Abstracts bereits veröffentlichte Texte beschrieben, musste der Urheber nicht mehr um Zustimmung fĂŒr die Veröffentlichung einer Zusammenfassung gefragt werden. AuĂerdem habe Perlentaucher.de beim Verkauf von Lizenzen auch nicht die Markenrechte der FAZ verletzt und selbst unter dem Gesichtspunkt des ergĂ€nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nicht gegen das Urheber- beziehungsweise Markengesetz verstoĂen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskrÀftig, da die FAZ dagegen Berufung einlegen kann. (ad [5])
URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-121264
Links in diesem Artikel:
[1] http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de
[2] http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256E4B004692BD/CurrentBaseLink/6A7431F15A88E2A5C125722F0052DDC2/$File/2-03%20O%20172-06-abstracts-Verwertung.pdf
[3] http://www.faz.net
[4] http://www.perlentaucher.de
[5] mailto:ad@ct.de
Copyright © 2006 Heise Medien