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Verbraucherschutz-Studie: Längere Gewährleistung soll nicht für höhere Preise sorgen

Axel Kannenberg
Online-Handel

(Bild: dpa, Arno Burgi)

Die EU-Kommission will mit einem Entwurf die Gewährleistung, zu der Online-Händler verpflichtet sind, auf zwei Jahre deckeln. Verbraucherschützer kontern nun mit einer Studie, das auch höhere Fristen nicht die Preise für Endverbraucher hochtreiben.

Längere Gewährleistungsfristen, in denen Verkäufer für bereits beim Kauf vorhandene Produktmängel einstehen müssen, führten nicht zwangsläufig zu höheren Preisen für Verbraucher. Das geht aus einer aktuellen Studie des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hervor. [1] Dafür wurden die Preisentwicklungen von Produkten, für die besonders oft Gewährleistungsansprüche beim Händler geltend gemacht werden, in mehreren Ländern verglichen. Konkret wurden dabei unter anderem Telefone, Computer, Möbel, Haushaltsgeräte, Autos, Bekleidungsartikel sowie Haus- und Gartenartikel unter die Lupe genommen.

Dabei stellten die Verbraucherschützer etwa fest, dass die 2002 in Deutschland von sechs Monate auf zwei Jahre verlängerte Gewährleistung keine Preissteigerungen mit gebracht habe. Auch für die in Schweden (drei Jahre Gewährleistung), Norwegen (fünf Jahre) und Irland (sechs Jahre) eingeführten Regeln konnten die Verbraucherschützer keine Zusammenhänge mit Preisentwicklungen entdecken. "Der VW-Skandal hat eindrücklich gezeigt, dass für ein hochpreisiges Produkt wie ein Auto eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu kurz ist“, folgert Otmar Lell, Teamleiter Recht und Handel beim vzbv, daraus.

Hintergrund ist ein 2015 vorgestellter Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission [2], der unter anderem auf eine weitere Harmonisierung der in den EU-Mitgliedsstaaten geltenden Regeln für den Onlinehandel zielt. Dabei ist auch eine EU-weite Begrenzung der Gewährleistungsfristen auf zwei Jahre vorgesehen. Laut vzbv soll die angedachte Regelung im anstehenden Gesetzgebungsverfahren aber auch auf den stationären Handel ausgeweitet werden. Die Verbraucherschützer hoffen nun, mit der Studie in der Hand für eine großzügigere Gestaltung der Frist werben zu können.

Deutlich verbraucherfreundlicher könnte ein anderer Vorschlag der EU-Kommission sein: eine Ausweitung der Beweislastumkehr. Aktuell wird im deutschen Recht bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftauchen, zunächst automatisch angenommen, das Produkt sei bereits mangelbehaftet beim Kunden angekommen. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass dies nicht der Fall war – oder den Gewährleistungsansprüchen des Kunden nachkommen. Taucht der Mangel erst nach den sechs Monaten auf, liegt die Beweislast hingegen beim Kunden. Den Plänen der EU-Kommission soll die Frist für die Beweislastumkehr auf 24 Monate ausgedehnt werden.

Was Verbraucher freuen dürfte, trifft bei der Industrie hingegen auf wenig Gegenliebe. So heißt es in einer Stellungnahme des deutschen Industrieverbands BDI [3]: "Eine solche Regelung, die einer Haltbarkeitsgarantie gleichkommt, wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und ist auch aus Verbraucherschutz- Gesichtspunkten nicht erforderlich." Mit zunehmender Distanz zum Kauf werde für den Händler ein Gegenbeweis immer schwieriger, argumentiert der Verband. Zugleich steige auch die Verantwortung des Konsumenten für den Erhalt seines erworbenen Produkts.

Auch von dieser Seite ist mit Einwirkungen auf die politischen Entscheidungsträger zu rechnen. Man darf gespannt sein, wie die gerade für Technikkonsumenten relevanten Regelungen zu Gewährleistung und Beweislastumkehr schließlich EU-weit ausgestaltet werden. (axk [4])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-3335941

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.vzbv.de/pressemitteilung/studie-zur-gewaehrleistung-laengere-fristen-gleiche-preise
[2] https://www.heise.de/news/EU-Kommission-formuliert-Rueckgaberecht-fuer-Apps-und-Online-Inhalte-3038481.html
[3] http://bdi.eu/media/themenfelder/recht/downloads/20160427_Stellungnahme_Online-Kaufrecht.pdf
[4] mailto:axk@heise.de