Verwaltungsgericht: Telekom muss Kabelkanäle und Masten für Mitbewerber öffnen​

Die Deutsche Telekom ist nach einem Eilbeschluss vorerst verpflichtet, Konkurrenten Zugang zu all ihren Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu geben.​

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Spitze eines Leitungsmastes aus Holz mit gespannter Telefonleitung in Sehnde, Deutschland

(Bild: Hillbillypirate/Shutterstock.com)

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Juristische Schlappe für die Deutsche Telekom: Der Bonner Konzern muss Wettbewerbern vorerst weiterhin Zugang zu den Kabelkanälen zwischen den Vermittlungsstellen und Kabelverzweigern sowie zu Funkmasten und Trägersystemen gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom 1. März entschieden, wie es am Montag mitteilte (Az.: 21 L 2013/22). Die Instanz bestätigte damit vorläufig eine Auflage der Bundesnetzagentur vom Juli 2022. Deren Ziel ist es, den Glasfaserausbau in Deutschland zu beschleunigen. Praktisch können Telekom-Herausforderer so etwa in deren Anlagen eigene Hardware installieren und diese per Glasfaserkabel mit der Vermittlungsstelle verbinden.

Die Telekom ist schon seit vielen Jahren verpflichtet, Wettbewerbern Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen ("TAL") zu geben. Dabei handelt es sich quasi um die Mutter aller Vorleistungen, auf denen Konkurrenten eigene Angebote aufbauen können. TALs binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an. 2007 verfügte die Bundesnetzagentur erstmals, dass die Konkurrenz auch Anspruch auf Zugang zu den Kabelkanälen hat. Dabei ging es vor allem um VDSL-Offerten. 2022 legte die Regulierungsbehörde die Maßnahme mit Blick auf Glasfaser neu auf und bezog Masten und Trägersysteme zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur TAL mit ein.

Gegen den neuen Beschluss der Bundesnetzagentur ging die Telekom im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Regulierer habe seine Entscheidung nicht sorgfältig abgewogen. Vielmehr hätten sich Fehler eingeschlichen. Die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne die Auflage die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts tatsächlich behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

Die Verwaltungsrichter folgten dieser Argumentation in der Eilsache nun zunächst nicht, halten aber die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren für offen. Die streitige Verpflichtung und die ihr zugrunde liegende Abwägung wirft ihnen zufolge teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im eigentlichen Prozess durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt werden müssten. Dazu will die Instanz folglich in Bälde noch Fragen an ihre Luxemburger Kollegen richten.

Die vor diesem Hintergrund nur leistbare Interessenabwägung "fällt zu Lasten der Telekom aus", schreibt das Verwaltungsgericht: "Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden." Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel: so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Sieg des Bonner Konzerns vor Gericht etwaige – mit eigenen Mitteln erstandene und eingebrachte – Kabel auch auf eigene Kosten wieder entnehmen. Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts selbst ist unanfechtbar. Die Telekom muss also den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten, das aufgrund der geplanten EuGH-Einschaltung ein paar Jahre in Anspruch nehmen könnte.

(mki)