Wetter-App WarnWetter verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

Der Deutsche Wetterdienst konnte sich im Rechtsstreit mit Wetter Online über seine App WarnWetter teilweise durchsetzen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 65 Kommentare lesen
Wetter-App WarnWetter verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

Wer das WarnWetter des DWD weiterhin in vollem Umfang nutzen will, muss nun 1,99 Euro bezahlen.

Lesezeit: 2 Min.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) hat in dem Rechtsstreit mit Wetter Online über die Wetter-App WarnWetter vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf und wies die Klage von Wetter Online ab, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App habe das Verwaltungsgericht zu entscheiden, meinten die Richter am OLG.

Wetter Online, das selbst eine Wetter-App anbietet, hatte geklagt, weil der steuerfinanzierte DWD mit seiner App gegen das DWD-Gesetz verstoße. Laut dem DWD-Gesetz soll der DWD der Allgemeinheit solche Informationen entgeltfrei bereitstellen, die sie vor gefährlichen Wettererscheinungen oder Radioaktivität warnen. Wetter Online argumentierte unter anderem damit, das aus Steuergeldern finanzierte WarnWetter benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe. Das LG Bonn war dem in seinem Urteil gefolgt, WarnWetter wird seitdem abgespeckt oder kostenpflichtig angeboten.

Das OLG Köln meinte nun, die Bereitstellung der WarnWetter-App sei keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach Paragraph 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst gehörten zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Soweit Wetter Online sich auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Daher hat das OLG ein "Teilurteil" verkündet. (anw)