Zusätzliche Gebühren für Internet-Radios

Das US-amerikanische Copyright Office, zuständig für Fragen des Urheberrechts und der Copyright-Lizenzen, entschied, dass Internet-Radios in den USA an die Musikindustrie Lizenzgebühren zahlen müssen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Copyright Office, in den USA zuständig für alle Fragen des Urheberrechts und der Copyright-Lizenzen, hat entschieden, dass Internet-Radios an die Musikindustrie Lizenzgebühren zahlen müssen. Die Verfügung, die ab dem kommenden Montag auch auf der Webseite des Copyright Office bereit stehen soll, legt allerdings nicht die Höhe der zu zahlenden Gebühren fest und ab wann sie fällig werden. Dies bleibt vorerst Verhandlungen zwischen der Musikindustrie und den Sendeanstalten vorbehalten – erst wenn diese scheitern, will das Copyright Office eingreifen.

Bislang leisteten normale Radio-Stationen, die ihr Programm auch als Webcast über das Internet ausstrahlten, keine zusätzlichen Zahlungen an die Urheberrechtsinhaber. Denn im Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 ist eine so genannte Statutory License verankert. Dabei handelt es sich um eine Pauschallizenz, die zum Abspielen von Musik ohne gesonderte Lizenzierung bei den jeweiligen Copyright-Inhabern berechtigt und für die ein einmaliger Betrag gezahlt werden muss. Allerdings können nur Sender, die gewisse Kriterien erfüllen, diese Pauschallizenz erwerben. So dürfen sie beispielsweise in einer bestimmten Zeit nur eine beschränkte Anzahl von Stücken eines Albums abspielen, müssen Interpret und Titel des Albums nennen und dürfen die Zeit des Abspielens eines bestimmten Stückes nicht vorher bekannt geben – alles Kriterien, denen eine "normale" Radiostation leicht genügt, nicht aber Dienste, bei denen man bestimmte Musikstücke gezielt abrufen kann.

Rundfunksender, die eine solche Statutory License erworben haben, dürfen entsprechend den Lizenzbestimmungen Musik über den Äther ausstrahlen und diese bislang auch – und zwar ohne zusätzliche Gebühren – zur Verbreitung über das Netz per Streaming Media in ihr Internet-Programm integrieren. Diese Regelung wollten die Stationen natürlich beibehalten – ganz im Gegensatz zur Musikindustrie. Nach der Entscheidung des Copyright Office müssen die Stationen für die zusätzlichen Webcast-Angebote nun Gebühren zahlen – denn eine durch die amerikanische Regulierungsbehörde FCC lizenzierte Radiostation sei bei der digitalen Übertragung nicht vom Urheberrecht der Coypright-Inhaber ausgenommen, die über die Aufführung ihrer Werke mittels digitaler Medien entscheiden könnten. Die Genehmigung für eine Ausstrahlung nach den Regeln der FCC umfasse nur die Angebote der normalen Radiostationen, ob diese nun per Funkwellen oder Kabelanschluss zum Hörer kommen, nicht aber das Webcasting.

Lizenzkosten für das Ausstrahlen von Radioprogrammen per Internet leisten in den USA schon einige Hundert nur mit Streaming Media arbeitende Netz-Radios. Diese Sender haben sich in der Auseinandersetzung sogar auf die Seite der Musikindustrie geschlagen: Das eher seltene Bündnis aus Anbietern im Bereich der neuen Medien und der klassischen Musikindustrie rührte daher, dass sich die Internet-Radios durch die Gebühren, die sie zahlen, gegenüber den normalen Radiostationen mit zusätzlichem Webcast benachteiligt sahen.

Hilary Rosen, Chefin der Vereinigung der US-amerikanischen Musikindustrie (RIAA), zeigte sich verständlicherweise hoch erfreut über die Entscheidung des Copyright Office. Zu den Gebühren, die einige Internet-Radios bislang schon zahlen, wollte sie sich bislang aber nicht äußern. Gegenüber der New York Times erklärte sie, sie warte die Verhandlungen mit den Radiostationen und den Anbietern unter den Internet-Radios ab, die bislang keine Lizenzgebühren zahlten.

Freude wie bei der RIAA will sich natürlich bei der National Association of Broadcasters (NAB), dem Verband der amerikanischen Radiostationen, nicht so recht einstellen: Man glaube, dass "diese Entscheidung Bundesgesetzen und den Absichten des Kongresses widerspricht, die im Copyright-Gesetz zum Ausdruck kommen". Deswegen habe die NAB schließlich schon früher ein Bezirksgericht in New York angerufen, um eine richterliche Entscheidung in der Sache herbeizuführen. (jk)