Zweiter Gesetzentwurf gegen 0190-Missbrauch liegt vor

Der neue Entwurf eines Gesetzes gegen den Missbrauch von 0190-Nummern taugt kaum, um Verbraucher wirksam gegen Abzocke zu schützen.

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Von
  • Holger Bleich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat einen zweiten Gesetzentwurf zur "Bekämpfung des Missbrauchs von 190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern" zur Diskussion gestellt. Der neue Entwurf enthält einige wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Fassung. Aber auch in der aktuellen Form taugt er kaum, dem erklärten Ziel näher zu kommen, nämlich die Verbraucher vor Abzocke durch 0190-Dialer zu schützen.

Im ersten Entwurf war davon die Rede, dass jeder Anbieter, der eine 0190-Nummer zur Nutzung überlassen bekommen hat, dazu verpflichtet werden soll, eine ladungsfähige Anschrift bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu hinterlegen. Diese Datenbank sollte für alle einsehbar sein. Von diesem Vorhaben wich man jetzt ab: Im gänderten Paragraf 43a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist nunmehr nur noch davon die Rede, dass die RegTP innerhalb von zehn Tagen Auskunft darüber erteilen soll (keine "muss"-Bestimmung), wer über eine angefragte "0190-Mehrwerdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet". Die RegTP selbst muss die Anfrage an den entsprechenden Nummernbetreiber weiterleiten und von diesem innerhalb von fünf Werktagen eine Antwort erhalten. In dem internen Begleitschreiben zum Entwurf, das heise online vorliegt, begründet BMWA-Referatsleiter Winfried Ulmen die Kertwende: "Die Datenbank wird nicht mehr bei der RegTP geführt, da dort ein zügiger Aufbau der Datenbank nicht realisierbar ist."

Neu ist außerdem, dass alle 0190-Einwahlprogramme bei der RegTP registriert werden sollen, bevor sie vom Anbieter erstmalig eingesetzt werden. Wenn ein nicht von der RegTP registrierter Dialer in Umlauf gebracht wird, soll die Behörde bis zu 10.000 Euro Bußgeld verhängen dürfen. Wörtlich soll der neue Absatz 5 des Paragrafen 43b TKG lauten: "Anwählprogramme über 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und der zu erfüllenden Vorgaben regelt die Regulierungsbehörde."

Der geänderte Paragraf 43c TKG soll die RegTP außerdem dazu ermächtigen, "im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer" die die Abschaltung eben dieser Nummer anzuordnen. Ausserdem soll die RegTP in einem solchen Fall den Rechnungssteller auffordern dürfen, für die entsprechende Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen.

Nachdem der zweite Gesetzentwurf an diverse zuständige Stellen bei Verbänden und Unternehmen verteilt wurde, haben diese nun bis zum 7. Februar Zeit, den Text zu kommentieren. Ein Termin zur mündlichen Anhörung wurde vom BMWA bisher noch nicht bekannt gegeben.

Zum neuen Entwurf des Gesetzes gegen 0190-Missbrauch veröffentlicht c't aktuell die Einschätzung eines Experten für Telekommunikationsrecht: (hob)