Österreichischer Provider muss nun doch User-Daten herausgeben

Ein österreichischer Provider muss nun Namen und Anschrift eines bestimmten Kunden mitteilen. Diesem wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2004 21 Minuten lang 3.864 Musikdateien zum Download angeboten zu haben.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 240 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Eine Verwertungsgesellschaft hat beim Oberlandesgericht Wien (OLG) die Preisgabe der Identität eines Tauschbörsen-Nutzers durchgesetzt. Damit ist eine entsprechende Entscheidung der Untersuchungsrichterin wieder in Kraft. Die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien hatte deren Beschluss am 1. Dezember 2004 aufgehoben. Der Provider muss nun Namen und Anschrift eines bestimmten Kunden mitteilen. Diesem wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2004 21 Minuten lang 3.864 Musikdateien zum Download angeboten zu haben. Die Privatklägerin, eine Verwertungsgesellschaft, kennt aber nur seine dynamische IP-Adresse.

Das Landesgericht für Strafsachen hatte den Wunsch der Klägerin auf Datenpreisgabe abgelehnt, da eine dynamische IP-Adresse kein Stammdatum sei (Stammdaten sind Informationen wie Name, Adresse, etc.). Daher könne die Identität des Beschuldigten nur mittels Rufdatenrückerfassung eruiert werden. Diese darf vom Gericht gemäß § 149a der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) aber nur bei vorsätzlichen Straftaten veranlasst werden, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Klägerin stützt sich allerdings auf einen Verstoß gegen § 91 Abs 1 Urheberrechtsgesetz, der maximal mit sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Für das OLG entspricht die IP-Adresse aber einer Telefonnummer und somit einem Stammdatum. "Stammdaten unterliegen aber nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern nur dem Datenschutz. Auskünfte an Strafgerichte zur Bekanntgabe von Stammdaten (das heißt regelmäßig der Bekanntgabe der Identität des Teilnehmers anhand einer bestimmten Telefonnummer (dem entspricht eine IP-Adresse) zum Zweck der Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat unterliegen nicht den Regelungen nach den §§ 149a ff StPO", heißt es in der Begründung des Beschlusses. Das OLG beruft sich auch auf "§ 18 Abs 4 ECG, dem zufolge Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes auf Verlangen dritter Personen bekannt geben müssen, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes glaubhaft machen." Schließlich heißt es: "Keinesfalls kann es im Belieben eines Providers gelegen sein, durch die Wahl der Vergabe entweder statischer oder dynamischer IP-Adressen einer Auskunftspflicht zu unterliegen oder nicht." (Daniel AJ Sokolov) / (jk)