Österreichs Regulierer: Keine Rechnungskontrolle für anonyme Handynutzer

Mit einer Novelle der Einzelentgeltnachweisverordnung versucht die österreichische Regulierungsbehörde die Kostentransparenz für Nutzer von Wertkarten-Handys zu verbessern. Tatsächlich würde die Novelle aber zu einem absurden Ergebnis führen.

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Mit einer Novelle der Einzelentgeltnachweisverordnung versucht die österreichische Regulierungsbehörde RTR die Kostentransparenz für Nutzer von Wertkarten-Handys zu verbessern. Tatsächlich würde die Novelle aber zu einem absurden Ergebnis führen: Yesss, dem einzigen Anbieter, der bereits jetzt seinen Kunden genaue Aufstellungen der verrechneten Gespräche online zugänglich macht, soll genau das verboten werden. Die Behörde will nämlich Einzelentgeltnachweise für nicht registrierte Nutzer verbieten. Diese Einschränkung könnte jedoch rechtswidrig sein. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens hat jeder Interessierte noch bis zum morgigen Freitag Gelegenheit, der Behörde eine Stellungnahme zum Entwurf der Novelle zu übermitteln.

Bereits bisher verpflichtet § 100 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) die österreichischen Mobilfunker, ihren Kunden eine Liste der verrechneten Verbindungen in Form eines Einzelentgeltnachweises (EEN) auf Papier kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der einzelne Kunde kann dem widersprechen oder sich mit seinem Mobilfunker darauf verständigen, nur online auf den EEN zuzugreifen. Einen Unterschied zwischen Kunden, die im Voraus bezahlen (Prepaid), und solchen, die erst nach Rechnungslegung zahlen (Postpaid), hat der Gesetzgeber nicht gemacht. Dennoch legen alle Mobilfunk-Anbieter das Gesetz einschränkend aus und verweigern ihren Prepaid-Kunden die detaillierten Abrechnungsinformationen ganz; Yesss stellt die Daten immerhin passwortgeschützt ins Netz. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes möchte die Regulierungsbehörde nun die Rechtslage mit einer Novelle der Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V) verdeutlichen.

Der neue § 8a EEN-V soll so beginnen: "Ein Einzelentgeltnachweis ist nur jenen Prepaid-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen, die sich bei ihrem Betreiber mit ihren persönlichen Daten registriert haben und der Darstellung der Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises nicht widersprochen haben." Anonyme User blieben also außen vor. Da Yesss aus Kostengründen seinen Kunden keine Registrierung ermöglicht, müsste der Online-Zugriff auf die Abrechnungsdaten geschlossen werden. Nutzer, die gerade wegen der Kostentransparenz über Yesss telefonieren, würden vor den Kopf gestoßen.

Allerdings könnte das Verbot rechtswidrig sein. "Nach § 100 Absatz 2 TKG kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung den 'Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung' festlegen", erläutert Dieter Kronegger, Experte für Telekommunikationsrecht. "Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde Mindestanforderungen an den Einzelentgeltnachweis stellen kann, aber nicht, dass sie darüber hinausgehende Leistungen verbieten kann." Im Rahmen der Verordnungsermächtigung wären aus Datenschutzgründen allerdings Einschränkungen möglich. So könnten Mindestanforderungen an ein Authentifizierungsverfahren für nicht registrierte Nutzer gestellt werden. "Dass die EEN-V aber verbietet, einer bestimmten Kundengruppe überhaupt Einzelentgeltnachweise auszustellen, ist meines Erachtens überschießend und durch die Verordnungsermächtigung nicht gedeckt", ergänzt Kronegger. Daniela Zimmer, Verbraucherschutzsexpertin der Arbeiterkammer, wünscht sich eine konsumentenfreundliche Lösung. Im "Spannungsfeld zwischen Transparenz und Kommunikationsgeheimnis" regt sie eine Regelung an, die neben namentlicher Registrierung auch "gleichwertige Authentifizierungsverfahren" zulässt. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)