Urteil: Namensrecht gilt nicht für ähnliche Schreibweisen

Ein Jura-Student namens Dirk Friedrich klagte erfolgreich die Domain "friedrich.de" von dem Juwelier J.B. Fridrich ein.

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Von
  • Bernd Behr

Ein Jura-Student namens Dirk Friedrich hat die Domain "friedrich.de" erfolgreich von dem Juwelier J.B. Fridrich GmbH & Co. KG eingeklagt. Der Juwelier hatte sich nach seinen Angaben auf der Domain friedrich.de (mit "ie") präsentiert, weil die Schreibweise seines Namens ungewöhnlich sei und daher von vielen potentiellen Site-Besuchern deshalb falsch, das heißt mit "ie", geschrieben würde. Der Kläger Dirk Friedrich argumentierte, die Registrierung der Domain "friedrich.de" durch den Juwelier Fridrich sei eine Namensleugnung im Sinne von § 12 BGB.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage auf Freigabe der Domain statt und bestätigte den Anspruch des Klägers aus dem Namensrecht (§ 12 BGB). Die Richter begründen den Spruch damit, dass eine Domain grundsätzlich Namensfunktion habe, "weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens liegt". Da das beklagte Unternehmen aber nicht "Friedrich" heiße, stehe ihm die Domain "friedrich" nicht zu; es bestreite damit das Recht des Klägers an der Domain widerrechtlich. Dazu berechtige auch nicht die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind. (Das vollständige Urteil unter www.netlaw.de/urteile/lgd_23.htm)

In solchen Streitfällen entschieden die Gerichte jedoch auch schon anders: Das Landgericht Köln etwa hatte dem Showmaster Günther Jauch quasi ein Namensrecht an Domains in verschiedenen Schreibweisen wie guenter-jauch.de (ohne "h") zugebilligt, indem es dem Provider FreeCity untersagte, entsprechende Domains zu vermitteln. (bb)