DSGVO: Wiener Klingelschild-Posse sorgt in Deutschland für Verunsicherung

Der Verband der Hauseigentümer schlägt Alarm, doch Datenschützer stellen klar: die Klingelschilder fallen nicht unter das Datenschutzrecht.

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DSGVO: Wiener Klingelschild-Posse sorgt in Deutschland für Verunsicherung
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff ist am Donnerstag Bedenken entgegengetreten, das namentliche Klingelschilder an Häusern gegen das Datenschutzrecht verstoßen. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar”, stellte die Bundesdatenschützerin klar. Klingelschilder würden also gar nicht von der DSGVO erfasst. Der Mieter hätte nur „in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht“.

Zuvor hatte der Eigentümerverband Haus & Grund Befürchtungen geäußert, es drohten „hohe Bußgelder“ für Hausbesitzer, wenn sie die Namen ihrer Mieter an den Klingenschildern anbringen. Anlass war eine rechtliche Einschätzung einer Wiener Behörde, die namentliche Klingelschilder für unzulässig hält. Ein großes Wohnungsunternehmen hatte daraufhin die Namensschilder für 220.000 Wohnungen entfernt. Für zusätzliche Verunsicherung sorgte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz, Lutz Hasse, der gegenüber dem Sender MDR behauptet hatte, dass Klingelschilder nicht ohne Zustimmung der Betroffenen mit einem „personenbezogenen Namen“ versehen werden dürfen.

Auch Thomas Kranig, Leiter der bayerischen Landesdatenschutzaufsicht kommt zur gleichen Einschätzung wie Voßhoff. Die DSGVO gelte nur für die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“. Das Anbringen von Klingelschildern sei das nicht. Kranig äußerte sein Bedauern, “dass durch diese unsinnigen Behauptungen die sehr gute Datenschutz-Grundverordnung als Begründung für etwas herangezogen wird, was sie gar nicht fordert und sie damit als ‚weltfremdes europäisches Recht‘ diskreditiert wird.”

Wie Voßhoff weist auch Kranig darauf hin, dass es in Einzelfällen gerechtfertigt sei, nicht den richtigen Namen auf dem Klingelschild zu verzeichnen. Gerechtfertigt seien Pseudonyme bei gefährdeten prominenten Personen, Personen in einem Zeugenschutzprogramm oder bei Personen, die durch Stalking bedroht werden. Überdies könne die Gestaltung und Anbringung von Klingelschildern zivilrechtlich durch Hausordnungen oder Mietverträge geregelt werden.

Gegenüber der Bild-Zeitung hatte Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund, in den Raum gestellt, dass den Vermietern Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro drohten. Für Kranig sind solche Äußerungen kaum nachvollziehbar, da solche Bußgelder „rechtlich völlig ausgeschlossen“ seien. Doch für Haus & Grund ist die Sache nach der Klarstellung der Bundesdatenschützerin erledigt. Die Einschätzung von Voßhoff sei für den Eigentümerverband „maßgeblich“, sagte ein Sprecher gegenüber heise online. „Für uns ist das Thema durch.“ (vbr)