Datenschützer: Personen-Suchmaschinen mit deutschem Recht unvereinbar
Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, sieht die schutzwürdigen Interessen der von Leute-Portalen wie Spock.com Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Thilo Weichert, sieht die schutzwürdigen Interessen der von einer neuen Generation von Personen-Suchmaschinen wie Spock.com Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt. Die um möglichst genaue persönliche Profile nebst Bildern und Kontaktangaben herum gestrickte Form von Suchportalen "ist mit deutschen Datenschutzrecht nicht vereinbar", erklärte der Experte gegenüber heise online. Insbesondere Spock.com könnte laut Weichert "der erste Fall werden, bei dem es zu einem offenen, eventuell sogar politischen Konflikt zwischen US-Datenschutz und deutschen Aufsichtsbehörden kommt".
Unter den speziellen Anbietern von Personen-Suchdiensten hat sich in den letzten Tagen insbesondere die US-Firma Spock.com hervorgetan. Sie veröffentlicht vergleichsweise ausführliche Kurzbiographien der Erfassten, wobei sie aus öffentlichen Quellen wie Wikipedia, Nachrichtenartikeln, Websites von Personen oder Firmen und aus sozialen Netzwerken wie MySpace, Xing oder Facebook schöpft. Spock-Mitglieder können zudem bei der Verschlagwortung von Personen mit Hilfe von Tags helfen und vorhandene Kategorisierungen auf- oder abwerten.
Auf ein solches Angebot passt laut Weichert hierzulande nicht mehr allein das Telemediengesetz (TMG), das Haftungsregeln für Online-Anbieter festschreibt. Anwendbar sei vielmehr prinzipiell auch Paragraph 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Bedingungen für das "geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung" festschreibt. Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat demnach etwa zu unterbleiben, "wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist".
Die in diesem Paragraphen genannten rechtlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung und -speicherung treffen Weichert zufolge aber "samt und sonders auf Spock.com nicht zu". Zwar müsse auch in Deutschland beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz beachtet werden. Das Suchangebot könne sich aber nicht allein darauf hinreichend berufen. So reiche die von Spock.com allein angebotene Möglichkeit, Widerspruch gegen Schlagwörter in Personenprofilen einzulegen, nicht aus zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der erfassten Nutzer. Was nach dem weniger ausgeprägten US-Recht zum Schutz der Privatsphäre eventuell legal ist, könnte hierzulande demnach rechtlich äußerst problematisch sein. (Stefan Krempl) / (jk)