Deutschland will DNA-Phänotypisierung für polizeiliche Zwecke legalisieren

Das bayerische Polizeiaufgabengesetz will unbekannte Verdächtige aufgrund ihrer DNA-Spuren zur Fahndung ausschreiben können. Es wird als Blaupause für eine bundesweite Regelung gehandelt.

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Deutschland will DNA-Phänotypisierung für polizeiliche Zwecke legalisieren

(Bild: dpa)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti
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Die Polizei soll Gendaten künftig mehr als bisher auswerten dürfen. Darauf hatten sich CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag verständigt. Im vorigen Jahr scheiterten dahingehende Initiativen der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern im Bundesrat. Als Vorbild für den Neuanlauf gilt der aktuelle Entwurf des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, in dem unter anderem die Identifikation mit Hilfe von Gendaten sowie die Ableitung von Augen-, Haar- und Hautfarbe, des sogenannten biologischen Alters sowie der biogeografischen Herkunft eines Spurenverursachers aus den DNA-Daten erlaubt wird. Der Gesetzentwurf wird im Bayerischen Landtag derzeit kontrovers diskutiert.

Der bayrische Innenminister Joachim Herrmann argumentiert, wenn die Polizei beispielsweise die Werkstatt eines möglichen Bombenlegers entdeckt, ließen die DNA-Spuren auf Herkunft, Haarfarbe, Geschlecht, Augenfarbe erlauben und wie ein Phantombild rückschließen. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass "Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen nicht ermöglicht" werden.

Die neuen Regeln sollen der Gefahrenabwehr dienen, womit Deutschland eine "Pionierfunktion" einnimmt, sagt Thilo Weichert vom Netzwerk Datenschutzexpertise, das nun dazu ein Gutachten veröffentlicht hat. Sie zielen nicht nur auf eine Identifizierung mittels Gendaten, sondern auf eine DNA-Phänotypisierung, die bisher in Deutschland nicht zulässig ist.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Vorhersagegenauigkeit bei den Augenfarben blau und braun zwischen 90 und 95 Prozent liegt, bei den Haarfarben rot, blond, braun oder schwarz zwischen 75 und 90 Prozent sowie bei der Hautfarbe bei 98 Prozent. In Bezug auf das biologische Alter einer Person liegt sie zwischen drei und fünf Jahren, wobei im Einzelfall Abweichungen bis zu zehn Jahren möglich sind. Nach Auskunft der Gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute konnten DNA-Tests bereits aus kleinsten DNA-Mengen die kontinentale Herkunft einer Person mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,9 Prozent bestimmen.

Der DNA-Analytiker Harald Schneider vom Landeskriminalamt Wiesbaden sagte im vergangenen Herbst, dass zur biogeografischen Herkunft, zu Gesichtsform, Body-Mass-Index oder zu Dispositionen für Erbkrankheiten eines Spurenlegers voraussichtlich erst in etwa fünf Jahren Aussagen gemacht werden können. Weichert weist darauf hin, dass die Haarfarbe oft vom Alter abhängig sei. Auch sei es fragwürdig, die Augenfarbe und das 'biologische Alter' als "äußerlich sichtbare Merkmale" zu bezeichnen, ebenso die "kontinentale Herkunft". Daher würden "völlig überzogene Erwartungen" an die Aussagekraft dieser Daten und der Möglichkeit eines "genetischen Phantombilds" geweckt, da die angegebenen Prognosesicherheiten grob verzerrend seien.

Das Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise weist darauf hin, dass bei den meisten Menschen selbst so einfache Eigenschaften wie die Augen-, Haar- oder Hautfarbe genetisch komplexer angelegt seien. Deshalb seien sie derzeit nur mit einer erheblich geringeren Wahrscheinlichkeit bestimmbar, insbesondere wenn es sich um vermischte Farben handele. Hohe Vorhersagewahrscheinlichkeiten gebe es nur bei in Deutschland selten vertretenen Merkmalen wie etwa einer dunklen Hautfarbe, womit ein hohes Diskriminierungsrisiko auf diese Personengruppen entstehe. Ermittlungspannen gab es bereits in der Vergangenheit: Bei der sogenannten Wattestäbchen-Affäre hatten sich die Ermittlungen aufgrund einer Verunreinigung der Wattestäbchen bei der Herstellung auf Romnija aus Osteuropa konzentriert, weswegen die Täter der NSU lange unbehelligt blieben.

Das Netzwerk Datenschutzexpertise kommt mit Blick auf die biotechnischen Gegebenheiten sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zu dem Schluss, dass die geplanten Regelungen verfassungs- und europarechtswidrig sind. Gendaten werden nämlich vom europäischen Gesetzgeber als "besonders schutzbedürftig" eingestuft. Es gebe ein hohes Diskriminierungsrisiko, ohne dass ein Schutz dagegen vorgesehen sei. Auch erkläre die Gesetzesbegründung nicht, warum die Verwendung der DNA-Daten überhaupt für die Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

Geregelt ist derzeit nur die Entnahme und die Untersuchung der Gendaten. Der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es keine bestimmte Speicherungsdauer der DNA-Identifizierungsmuster gibt. Auch wird nicht geregelt, zu welchen Zwecken die DNA-Daten überhaupt verwendet werden dürfen. Dabei warnt er vor einem "hohen Missbrauchs- und Wiederverwendungsrisiko". (anw)