Kein Ermittlungsverfahren gegen Facebook-Verantwortliche wegen rechtswidriger User-Inhalte

Ist das unterlassene oder nicht rechtzeitige Löschen eines rechtswidrigen Facebook-Postings strafrechtlich relevant? Nein, sagt die Münchener Staatsanwaltschaft und will nun gegen die Urheber vorgehen.

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Facebook

(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

Lesezeit: 2 Min.

Facebook-Manager trifft keine strafrechtliche Verantwortung, wenn rechtswidrige Inhalte trotz Meldung nicht, nicht sofort oder nur teilweise aus dem sozialen Netzwerk gelöscht werden. Das stellte die Münchner Staatsanwalt am Montag eineinhalb Jahre nach einer Strafanzeige unter anderem gegen Facebook-Gründer Mark Zuckerberg, der Geschäftsführerin Sheryl Sandberg und acht weiteren Managern fest.

Konkret ging es um 442 Postings mit strafbaren Inhalten, die 2016 von Facebook-Nutzern auf der Facebook-Plattform veröffentlicht worden waren. Geklagt hatte der Würzburger Rechtsanwalt Chan-Jo Jun, der Facebook auf die Postings aufmerksam gemacht hatte, Löschungen aber teilweise ausgeblieben waren oder nach Ansicht des Anwaltes zu spät erfolgten.

Die Münchener Staatsanwalt hat den Fall untersucht und ist nun zu dem Schluss gekommen, dass „eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen ausscheidet“. Die betroffenen Posts hätten den Straftatbestand der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und von Gewaltdarstellungen erfüllt. Der Vorwurf einer Mittäterschaft oder Beihilfe zu diesen Tatbeständen durch die Facebook-Verantwortlichen sei allerdings nicht gegeben, da die Haupttat bereits mit dem Einstellen der Posts abgeschlossen gewesen war.

Für die Löschung der Postings fehle es an der Handlungspflicht, teilte die Staatsanwaltschaft München mit. Demnach fehle eine gesetzliche Grundlage für konkrete Löschungen. Daran ändere auch das im Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nichts. Das Gesetz enthält Compliance-Regeln für soziale Netzwerke unter anderem zum Vorhalten von Meldeverfahren rechtswidriger Posts. Verstöße dagegen werden aber lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Einige der 442 Postings haben unter anderem die Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung sowie der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild erfüllt. Auch hier konnte die Staatsanwaltschaft keine Mittäterschaft durch Facebook-Verantwortliche erkennen. Zudem hätte von den Geschädigten keine Anzeige vorgelegen.

Ganz ohne Konsequenzen bleibt der Fall aber nicht: Die Facebook-Nutzer, die die rechtswidrigen Inhalte auf der Social-Media-Plattform veröffentlicht haben, sollen nach Angaben der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt werden.

Der Würzburger Anwalt Chan-Jo Jun hatte sich bereits in dem Fall eines syrischen Flüchtlings engagiert, dessen Selfie mit Bundeskanzlerin Angela Merkel für Hass-Postings bei Facebook benutzt worden war. (olb)